hat mich der Terminsbericht des BSG zu den Familienhelfer. Bezüglich des bayerischen LSG wusste man es in Kassel besser: könnte eventuell, wenn man sich ein Detail genauer angesehen hätte. Aha. Und wie dann? So ganz nebenbei: an dieser nicht aufgelösten Spitzfindigkeit hängen Existenzen. Meine Mandanten bekommen keine Aufträge bis dieses Thema gelöst ist. Aber das macht nichts. Beim BSG verweist man zurück und dann machen wir das selbe Thema in zwei Jahren wieder. Warum auch nicht?
4. B 12 KR 14/10 R
SG München - S 3 KR 439/05
LSG München - L 4 KR 68/08
und
5. B 12 KR 24/10 R
SG Berlin - S 73 KR 715/05
LSG Berlin-Brandenburg - L 9 KR 232/07
Die Revisionen der beigeladenen DRV Bund (im Fall 4) bzw. der
beklagten AOK (im Fall 5) waren im Sinne der Aufhebung der LSG-Urteile
und Zurückverweisung der jeweiligen Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an die Vorinstanzen erfolgreich. Die bislang getroffenen
Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend entscheiden zu können,
ob die im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzten – jeweils
beigeladenen – Familienhelfer in den streitigen Zeiträumen der
Versicherungspflicht als Beschäftigte in den Zweigen der
Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung unterlagen. Beide
Landesozialgerichte haben die für die Abgrenzung zwischen Beschäftigung
und Selbstständigkeit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung
entwickelten Maßstäbe zwar zutreffend zum Ausgangspunkt ihrer Urteile
genommen (vgl. dazu zuletzt BSG, Urt. v. 28.09.2011 - B 12 KR 17/09 R –
hauswirtschaftliche Familienhelfer eines privaten Pflegedienstes). Zu
Recht haben beide Berufungsgerichte auch – gegen die Ansicht der
Revisionsführer – angenommen, dass allein die allgemeine
jugendhilferechtliche Gesamtverantwortung eines Jugendhilfeträgers nach
dem SGB VIII nicht schon für sich genommen dazu führt, ohne Weiteres
i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV Weisungsrechte des Trägers gegenüber den
einzelnen Familienhelfern nach der Art derjenigen eines Arbeitgebers zu
bejahen. Das SGB VIII trifft keine expliziten Aussagen darüber, in
welchen arbeits- und sozialrechtlichen Verhältnissen Familienhelfer
stehen, die der Jugendhilfeträger im Rahmen dieser Verantwortung
einsetzt (vgl. schon BAG, Urt. v. 25.05.2005 - 5 AZR 347/04 - BAGE 115,
1 unter Aufgabe entgegenstehender Rechtsprechung in BAGE 88, 327).
Beide Landesozialgerichte haben zudem vielfältige für und gegen
Beschäftigung bzw. Selbstständigkeit sprechende Umstände herangezogen
und diese in einer Gesamtschau gewürdigt. Diese Gesamtschau ist indessen
in beiden Fällen rechtsfehlerhaft. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung
setzt nämlich voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen
Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und
gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und dann
nachvollziehbar gegeneinander abgewogen werden. Daran fehlt es jeweils.
Im Fall des klagenden bayerischen Landkreises hat das
Landessozialgericht nicht hinreichend in den Blick genommen und daher
nicht korrekt in seine Gesamtabwägung eingestellt, dass engmaschige
Teambesprechungen mit den Familienhelfern stattfanden, nämlich in ca.
zweiwöchigem Rhythmus in Räumlichkeiten des Klägers und von einem
Sozialarbeiter des Kreises geleitet. Obwohl diese Veranstaltungen formal
als "freiwillig" und Fortbildung als "erwünscht" deklariert wurden,
wurde im Rechtsstreit Inhalt und Konsequenzen dieser Besprechungen nicht
hinreichend nachgegangen. Es könnte sich dabei um Zusammenkünfte
gehandelt haben, die über die bloße Information für Abrechnungszwecke
oder über die Vorbereitung behördlicher Entscheidungen über die
Fortgewährung von Jugendhilfeleistungen hinausgingen: Die Teilnahme
wurde den Familienhelfern vergütet, auch ist insoweit von
"Erfahrungsaustausch" und "Beratung", aber auch von "Qualitätssicherung"
die Rede. Gerade aus einer näheren Betrachtung dieser Veranstaltungen
könnten noch bedeutsame Erkenntnisse folgen, die in eine Gesamtabwägung
eingehen müssen, insbesondere was die Eingliederung in eine fremde
Betriebsorganisation und die Ausübung von Weisungsrechten anbelangt. Es
fehlen auch genauere Feststellungen hinsichtlich der Rückkopplung mit
dem Kläger und dazu, ob höchstpersönliche Leistungspflichten und
Vertretungsregelungen bestanden. Zu prüfen ist weiter, ob aus den
Umständen nicht sogar ein kontinuierlich praktiziertes, den jeweiligen
Fall einer Familienbetreuung übergreifendes Rechtsverhältnis (z.B. eine
Rahmenvereinbarung) herzuleiten ist, das für eine Beschäftigung sprechen
könnte. Aus diesen – und weiteren – Umständen könnte sich dann ggf. ein
anderes Gesamtbild ergeben als vom Landessozialgericht in seinem Urteil
zugrunde gelegt.
Im Fall des Landes Berlin fehlen hinreichende Feststellungen des
Landessozialgerichts dazu, unter welchen rechtlichen Vorgaben die
Familienhelfer dort überhaupt tätig wurden. Obwohl vom Kläger nach außen
hin formal Selbstständigkeit gewollt war, könnten Umstände darauf
hindeuten, dass trotz der gewählten rechtlichen Konstruktion (nur
Bewilligungsbescheid gegenüber dem jugendhilferechtlich Berechtigten,
Betonung, dass "keinerlei Rechtsbeziehungen" des Familienhelfers zum
Land Berlin bestünden) eine Beschäftigung vorlag. Von Bedeutung könnte
in diesem Zusammenhang z.B. die Gewährung an sich typischer
Arbeitgeberleistungen des Landes an die Beigeladene zu 1. sein, nämlich
einer "Urlaubsabgeltung" (was gedanklich einen eingeräumten
Urlaubsanspruch nach dem BUrlG voraussetzt, der nicht in Natur genommen
werden konnte) sowie die laufende Zahlung von Zuschüssen zur
freiwilligen Krankenversicherung; zu den Hintergründen dafür fehlen
Feststellungen. Hinzu kommen hier noch – abweichend vom Fall 4) –
Hinweise auf eine Vergütungshöhe, die sich kaum von derjenigen für
angestellte Fachkräfte abgehoben haben dürfte. Vor diesem Hintergrund
wird (ebenso in Bezug auf ein fehlendes Vergütungsausfallrisiko)
festzustellen und zu klären sein, ob überhaupt typische Chancen und
Risiken einer Selbstständigkeit bestanden. Darüber hinaus wäre auch hier
zu prüfen, ob aus den Umständen ggf. ein die einzelnen
familienbezogenen Einsätze übergreifendes Rechtsverhältnis herzuleiten
ist. Das sich anschließend ergebende Gesamtbild könnte hier ebenfalls zu
einem vom angefochtenen LSG-Urteil abweichenden Ergebnis führen.
selbst und ständig oder Arbeitnehmer - Beschäftigte, Geschäftsführer, Beiträge und Pflichten, Auftraggeber und Auftragnehmer von Rainer Göhle, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Dienstag, 1. Mai 2012
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Mittwoch, 25. April 2012
selbständige Öffentlichkeitsarbeit
Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Frage von Rahmenverträgen auseinander gesetzt und eine im Vergleich zu Sozialgerichten moderatere Lösung präsentiert. Allerdings ist das Urteil vielschichtig und basiert wesentlich auf dem "kommt nicht darauf an"-Fall. Wesentlich sollte die tatsächliche Beurteilung sein, die wesentlich durch befristete Verträge beeinflusst wurde.
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Aufschiebende Wirkung
Das LSG Hamburg hat entschieden, dass die aufschiebende Wirkung gegen Statusentscheidungen nur im Falle des Verfahrens nach § 7a SGB IV gilt, nicht aber in Verfahren nach § 7 SGB IV. Der Unterschied soll wohl darin liegen, dass es für Feststellungen der Rentenversicherer keine aufschiebende Wirkung gibt, für "eigene" Verfahren dagegen schon. Einem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 SGG hatte das LSG gleichfalls eine Abfuhtr erteilt. Sollte das Urteil Schule machen, dürften "Anträge auf Aussetzung der Vollziehung" zukünftig schwieriger werden.
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Standort:
München, Deutschland
Donnerstag, 1. März 2012
Wer ist denn nun der Arbeitgeber?
Nach Scheinselbständigkeit suchen, bedeutet nach Urteilen suchen. Eine verzwickte Sache ergab sich an den Hochschulen in Sachsen. Die Studentenvertreter hatten für ihre Tätigkeit Geld erhalten, fraglich war nun, welcher Träger für die Beiträge zuständig war. Die Hochschulen des Freistaats Sachsen waren es jedenfalls nicht. So jedenfalls das BSG in seiner Entscheidung vom 27.07.2011.
Montag, 20. Februar 2012
Scheinselbständigkeit: was tun, wenn´s brennt?
Bewahren Sie die Ruhe und alarmieren Sie die Feuerwehr einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Warnen Sie auch Angehörige und Mitbewohner, (Mit-)Gesellschafter, Ihren Steuerberater, Ihre Ehefrau, den "Scheinselbständigen".
Warnen Sie auch Angehörige und Mitbewohner, (Mit-)Gesellschafter, Ihren Steuerberater, Ihre Ehefrau, den "Scheinselbständigen".
Schließen Sie Fenster und Türen zum Brandraum, um eine Ausbreitung von
Rauch und Feuer zu verhindern. Insbesondere bringen Sie nicht noch andere notleidende Subunternehmer auf absurde Idee.
Bringen Sie Hilfebedürftige und sich selbst in Sicherheit. Aber stecken Sie nicht den Kopf in den Sand.
Benützen Sie keine Aufzüge. Vermeiden Sie extremen Aktionismus, geben Sie keine unüberlegten Statements ab, beschimpfen Sie niemanden und lassen Sie den Baseballschläger unter dem Bett liegen. Im Brandfall können diese zur tödlichen Falle
werden.
Warten Sie, bis
notwendige Schlüssel au
Den Brand selbst bekämpfen sollten Sie nur dann, wenn Sie sich dabei nicht
selbst in Gefahr begeben. gar nicht. (ich repariere auch nicht die Bremsen meines Autos nach Anleitungen aus dem Internet)
selbst in Gefahr begeben.
Ist das Treppenhaus verqualmt, unbedingt die Wohnungstür geschlossen halten. (Sie haben Ihrem Steuerberater aufgetragen, eine zweiundzwanzigseitige Erklärung abzugeben? Warum? Wer hat Ihnen das Schlamassel eingebrockt?)
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wenn der Staat gegen den Staat klagt
Es kommt vermehrt vor, dass auch Behörden und Körperschaften mit Honorarkräften zu Dornen in den Augen der Rentenversicherer werden. Einen Fall zu Dienstleistern, die tatsächlich selbständig tätig sind hat das LSG
Berlin-Brandenburg (Az.: L 1 KR 206/09) im letzten Jahr entschieden.
Die vom Bundesrat seit Jahrzehnten angewandte Praxis, mit der Führung von Besuchergruppen überwiegend Honorarkräfte auf
selbstständiger, nicht sozialversicherungspflichtiger Basis zu betrauen ist danach rechtmäßig. Diese sind keine Arbeitnehmer des Bundesrats. Es gebe eine ganze Reihe
von Tätigkeiten, die sowohl von einem (sozialversicherungspflichtigen)
Arbeitnehmer als auch auf (nicht sozialversicherungspflichtiger)
selbststständiger Basis ausgeübt werden können, so das LSG. Als
Beispiele nannte es Lehrkräfte und Dozenten, Rechtsanwälte,
Schauspieler, Fremden- und Museumsführer. Auch die Führungen durch den
Bundesrat zählten hierzu. Es sei grundsätzlich rechtlich
beanstandungsfrei, den Einsatz von Honorarkräften im Rahmen des
Besucherdienstes des Bundesrats als freiberufliche und selbstständige
Tätigkeit auszugestalten.
Die im Bundesrat tätigen Führer hätten das Gericht davon überzeugt,
einen großen Freiraum zu haben, dessen Ausgestaltung vom Bundesrat auch
nicht überwacht werde. Im maßgeblichen Kern ihrer Tätigkeit seien die
Honorarkräfte deshalb weisungsunabhängig, auch wenn der äußere Rahmen
der Führungen (Ort, Zeit, regelmäßige Dauer, Stationen innerhalb des
Gebäudes und Pflichtinformationen) vorbestimmt sei. Diese Freiheit gebe
den Ausschlag, obgleich es durchaus auch gewichtige Indizien für eine
abhängige Beschäftigung gebe.
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Mittwoch, 8. Februar 2012
wer muss was beweisen?
Zur Frage, wie die Dinge laufen können, wenn unklar ist, ob jemand Arbeitnehmer oder Subunternehmer sein soll, hier eine Entscheidung des LAG Nürnberg.
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