selbst und ständig oder Arbeitnehmer - Beschäftigte, Geschäftsführer, Beiträge und Pflichten, Auftraggeber und Auftragnehmer von Rainer Göhle, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Donnerstag, 8. November 2012
selbständiger Tontechniker
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freie und unfreie Mitarbeiter
Personalreserve nannte man früher eine Planung des Personalmanagements, in der berücksichtigt wurde, dass Mitarbeiter krank werden oder in Urlaub gehen oder schwanger werden.
Das ist inzwischen ein wenig aus der Mode gekommen. Man plant lieber just-in-time: der Mitarbeiter der fehlt wird irgendwie ersetzt. Etwa durch Mehrarbeit der Kollegen. In Zeiten ständiger "Arbeitsverdichtung" ist das allerdings kaum noch denkbar. Die Tage bis zum nächsten kranken Kollegen kann man zählen. (burn-out ist keine Mode)
Diese Art desChaos der bewussten Personalplanung wird häufig durch Personaldienstleister aufgefangen. Da Personaldienstleister einen Aufschlag verlangen, der mitunter weh tut, sind frei Mitarbeiter das Mittel der Wahl. Mitunter heißen diese "Rechnungssteller" oder "Springer" oder wie auch immer. Nebenbei: Springer waren irgendwann fest angestellte Mitarbeiter.
Ich sehe durchaus ein, dass es viel praktischer ist, Ersatzpersonal locker über "Fremdarbeiten" zu buchen ohne eine Gehaltsabrechnung zu erstellen. Das heißt aber nicht, dass dies korrekt wäre. Ich finde Fahrtenbücher auch lästig, aber die pauschale gefällt mir auch nicht.
Zwei Dinge muss man dabei unterscheiden: nicht jeder Unternehmer, der potentielles Personal ersetzt, ist ein Scheinselbständiger. Ich unterscheide dabei nach der Funktion. Wer nur zeitlich ersetzt, wird auch dem Weisungsrecht unterstehen - von Ausnahmen lasse ich mich gerne überzeugen. Ein Spezialist, der eine Arbeit verrichtet, die ihrer Funktion einen außerhalb der Mitarbeiter liegenden Bereich abdeckt, ist auch dann selbständig, wenn er z.B. vorübergehend in der Organisation des Auftraggebers tätig ist. Dies gilt zum Beispiel für IT-Berater, Handwerker, Buchhaltungbüros und ähnliches. Entscheidend ist dabei, dass derjenige eine Leistung anbietet, die der Auftraggeber gar nicht vorhält.
Das ist inzwischen ein wenig aus der Mode gekommen. Man plant lieber just-in-time: der Mitarbeiter der fehlt wird irgendwie ersetzt. Etwa durch Mehrarbeit der Kollegen. In Zeiten ständiger "Arbeitsverdichtung" ist das allerdings kaum noch denkbar. Die Tage bis zum nächsten kranken Kollegen kann man zählen. (burn-out ist keine Mode)
Diese Art des
Ich sehe durchaus ein, dass es viel praktischer ist, Ersatzpersonal locker über "Fremdarbeiten" zu buchen ohne eine Gehaltsabrechnung zu erstellen. Das heißt aber nicht, dass dies korrekt wäre. Ich finde Fahrtenbücher auch lästig, aber die pauschale gefällt mir auch nicht.
Zwei Dinge muss man dabei unterscheiden: nicht jeder Unternehmer, der potentielles Personal ersetzt, ist ein Scheinselbständiger. Ich unterscheide dabei nach der Funktion. Wer nur zeitlich ersetzt, wird auch dem Weisungsrecht unterstehen - von Ausnahmen lasse ich mich gerne überzeugen. Ein Spezialist, der eine Arbeit verrichtet, die ihrer Funktion einen außerhalb der Mitarbeiter liegenden Bereich abdeckt, ist auch dann selbständig, wenn er z.B. vorübergehend in der Organisation des Auftraggebers tätig ist. Dies gilt zum Beispiel für IT-Berater, Handwerker, Buchhaltungbüros und ähnliches. Entscheidend ist dabei, dass derjenige eine Leistung anbietet, die der Auftraggeber gar nicht vorhält.
Samstag, 3. November 2012
scheinselbständig im Bundestag
Spiegel online und diverse andere zitieren heute die Empörung über den Bundestag. Der hatte bis Ende 2009 freie Mitarbeiter / Besucherführer als Unternehmer geführt statt diese als Mitarbeiter anzumelden. Bemerkenswert an dem Urteil ist das von der Kammer geäußerte Unverständnis, ein Gericht zu bemühen, auch angesichts des finanziellen Aufwands. Da ist man durchaus erleichtert, das Gerichte immer alles richtig machen. Manchmal ist die höhere Instanz auch anderer Ansicht.
Nun fragen Sie bitte nicht wer Recht hat. Im Zweifel das LSG.
Ein Totschlagargument des Sozialgerichts Berlin: wirtschaftliches Risiko. Dazu auch hier. Damit bekommt man alles klein. Man muss es nur irgendwie nachvollziehbar begründen und alles andere als nebensächlich darstellen.
Zu diesem Thema wird sich die Rechtsprechung ändern. Irgendwann, wenn man auch in Gerichten begreift, dass manche Dienstleistung völlig virtuell erbracht werden kann und das einzusetzende Kapital sehr überschaubar ist.
Ein kleiner Hinweis an alle Auftraggeber zu den Allianzen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer aus diesem Fall:
Tatsächlich lässt der Besucherdienst des Bundestags seine Besuchergruppen seit November 2009 nur noch von Festangestellten betreuen. Einen Monat zuvor war der Rahmenvertrag der Studentin ausgelaufen. Im Sommer 2009 hatte sie bei der Rentenversicherung die Prüfung ihres Status beantragt.Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Probleme oft erst auftauchen, wenn das Vertragsverhältnis seinem Ende zugeht. Warum sollte man dann noch Teil der Gemeinschaft bleiben, die einen nicht mehr füttert.
Dienstag, 23. Oktober 2012
selbständige Busfahrer
dem Kollegen Fehlberg verdanke ich eine Entscheidung des SG Dresden zu selbständigen Busfahrern vom Agust 2012, die (noch) nicht in sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlicht ist.In der Praxis werden selbständige Aushilfen immer beliebter, da diese einfach abzurechnen sind (und die Kosten mangels Meldungen geringer sind).
Kernpunkte:
Kernpunkte:
Die Busfahrer trugen vielmehr mangels eigener Betriebsmittel kein unternehmerisches Risiko. Sie waren weder in unternehmerische Entscheidungen eingebunden noch über das fest vereinbarte Entgelt hinaus am Gewinn des Unternehmens beteiligt.Eine Idee am Rande wäre es, wenigstens in einem von mir an sich verhassten Rahmenvertrag 50 Höchsteinsatztage zu vereinbaren und damit die anschließenden Sozialversicherungs-beiträge zu dämpfen.
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Sonntag, 21. Oktober 2012
Erwerbsunfähigkeitsrente bei Selbständigen
wie so oft hat auch der zwangshafte Rentenversicherungsbeitrag bei Selbständigen eine zweite Seite. Mit Beitragszeiten bekommt man Renten, ohne Beitragszeiten nicht. Der Versicherungsvertretersatz "da bekommt man eh nichts" kann im Falle von Erwerbsunfähigkeit eine ganz neue Bedeutung bekommen.
Nichts ist es bekanntlich nicht und mehr als nichts ist immer besser als gar nichts. Manchmal fehlen Beitragszeiten, denn innerhalb der fünf Jahre vor dem Versicherungsfall muss es drei Jahre mit Pflichtversicherungszeiten gegeben haben.
Wenn der Selbständige nun "unglücklicherweise" noch Beiträge zahlen muss - als Lehrer oder z.B. Ein-Auftraggeber-Selbständiger, dann kann dies bedeuten, noch gerade einmal in die Rente zu rutschen. Im Falle einer Erwerbsunfähigkeit kann es sich lohnen, die Tätigkeit zu besehen und sich Gedanken zur Anzahl der Auftraggeber zu machen. Und sich anschließend zu outen. Besser etwas nachzahlen und anschließend Rente als gar nichts.
Nebenbei bleibt die Hoffnung, dass für Unfälle wenigstens die freiwillige Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft besteht und der Unternehmer gerade auf dem Weg zum Kunden war.
Nichts ist es bekanntlich nicht und mehr als nichts ist immer besser als gar nichts. Manchmal fehlen Beitragszeiten, denn innerhalb der fünf Jahre vor dem Versicherungsfall muss es drei Jahre mit Pflichtversicherungszeiten gegeben haben.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
Wenn der Selbständige nun "unglücklicherweise" noch Beiträge zahlen muss - als Lehrer oder z.B. Ein-Auftraggeber-Selbständiger, dann kann dies bedeuten, noch gerade einmal in die Rente zu rutschen. Im Falle einer Erwerbsunfähigkeit kann es sich lohnen, die Tätigkeit zu besehen und sich Gedanken zur Anzahl der Auftraggeber zu machen. Und sich anschließend zu outen. Besser etwas nachzahlen und anschließend Rente als gar nichts.
Nebenbei bleibt die Hoffnung, dass für Unfälle wenigstens die freiwillige Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft besteht und der Unternehmer gerade auf dem Weg zum Kunden war.
Rente?
Auch Selbständige können rentenversicherungspflichtig sein. Das hat nichts mit "Scheinselbständigkeit" zu tun, sondern mit Selbständigkeit. Besonders übel übel wird dies, wenn man nach gut vier Jahren Dauertätigkeit nachzahlen muss und bei der Rentenversicherung mit 25.000 € in der Kreide steht.
Befreiungsmöglichkeiten gibt es, allerdings wirkt die Befreiung nicht automatisch und auch wenig rückwirkend:
Oder anders: für Selbständige mit nur einem Auftraggeber, die unter 58 sind, ist eine Befreiung nach drei Jahren sinnlos, denn rückwirkend auf den Beginn der Tätigkeit geht nun nichts mehr.
Regelungen zu geringeren Beiträgen in den ersten drei Jahren und in schlechten Zeiten enthält das Rentenrecht in § 165 SGB VI.
Befreiungsmöglichkeiten gibt es, allerdings wirkt die Befreiung nicht automatisch und auch wenig rückwirkend:
Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
Oder anders: für Selbständige mit nur einem Auftraggeber, die unter 58 sind, ist eine Befreiung nach drei Jahren sinnlos, denn rückwirkend auf den Beginn der Tätigkeit geht nun nichts mehr.
Regelungen zu geringeren Beiträgen in den ersten drei Jahren und in schlechten Zeiten enthält das Rentenrecht in § 165 SGB VI.
Freitag, 12. Oktober 2012
freie Mitarbeit im Internet
Manchmal bin ich planlos im Internet unterwegs um zu gucken was andere so machen. Dann gebe ich - wie andere offentsichtlich auch - bei google "Scheinselbständig+freier Mitarbeiter" ein und lasse den Dingen ihren Lauf. Mal sehen, was andere so schreiben und machen.
Häufig tauchen dann Foren auf, in denen "gast" einem "anonym" schreibt, zu was er so raten würde. Ich sage mal: mutig, sich so zu informieren. Für die Buchführung bezahlt man dann einen Steuerberater, das kann man sich scheinbar nicht beibringen. Hier aus einem dieser Foren ein Verweis auf eine kompetente Quelle, die IHK Frankfurt. Ich liebe Informationen aus dem Internet. Motto: Man nehme einen Arbeitsvertrag und konstruiere ihn um.
Hin und wieder ist es besser, mit einem weißen Blatt Papier anzufangen. Aber auch Sozialrechtler brauchen Beschäftigung.
Ich gebe zu: es ist einfacher etwas schlecht zu machen als kurz aufzuführen was man statt dessen tun soll. Vereinfacht: jede Situation ist anders und sollte sich an den Gegebenheiten orientieren. Anschließend ergeben sich Handlungsempfehlungen. Hier nur einige Highlights des Werkes aus Frankfurt (falls die Ironie nicht erkennbar ist, benutzen Sie bitte die Kommentarfunktion):
- fachliche und zeitliche Vorgaben (sowas nennt man "Weisung")
- nur wenn zur Vertragsdurchführung erforderlich (diese Einschränkung überzeugt)
- betriebliche Mittel werden gestellt
- Abrechnugen auf Stundensatz, Konto ist innerhalb von 14 Tagen zu nennen
- Fortbildungspflicht
- Wettbewerbsklausel
- Vertragsdauer
- ...
Besonders gut gefällt mir § 11. Ein schönes Teil. Ich wünsche den Verwendern viel Glück mit diesem Vertrag und der Durchführung, rate aber, Rückstellungen in Höhe von 41 % der Honorare zu bilden.
Häufig tauchen dann Foren auf, in denen "gast" einem "anonym" schreibt, zu was er so raten würde. Ich sage mal: mutig, sich so zu informieren. Für die Buchführung bezahlt man dann einen Steuerberater, das kann man sich scheinbar nicht beibringen. Hier aus einem dieser Foren ein Verweis auf eine kompetente Quelle, die IHK Frankfurt. Ich liebe Informationen aus dem Internet. Motto: Man nehme einen Arbeitsvertrag und konstruiere ihn um.
Hin und wieder ist es besser, mit einem weißen Blatt Papier anzufangen. Aber auch Sozialrechtler brauchen Beschäftigung.
Ich gebe zu: es ist einfacher etwas schlecht zu machen als kurz aufzuführen was man statt dessen tun soll. Vereinfacht: jede Situation ist anders und sollte sich an den Gegebenheiten orientieren. Anschließend ergeben sich Handlungsempfehlungen. Hier nur einige Highlights des Werkes aus Frankfurt (falls die Ironie nicht erkennbar ist, benutzen Sie bitte die Kommentarfunktion):
- fachliche und zeitliche Vorgaben (sowas nennt man "Weisung")
- nur wenn zur Vertragsdurchführung erforderlich (diese Einschränkung überzeugt)
- betriebliche Mittel werden gestellt
- Abrechnugen auf Stundensatz, Konto ist innerhalb von 14 Tagen zu nennen
- Fortbildungspflicht
- Wettbewerbsklausel
- Vertragsdauer
- ...
Besonders gut gefällt mir § 11. Ein schönes Teil. Ich wünsche den Verwendern viel Glück mit diesem Vertrag und der Durchführung, rate aber, Rückstellungen in Höhe von 41 % der Honorare zu bilden.
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