hätten Sie es gewusst? Es gibt Hühnersortierer.
Im Rahmen der gewerblichen Geflügelzucht erfolgt jedenfalls bei einem
Großteil der Betriebe bei den frisch geschlüpften Eintagsküken eine
Geschlechtsbestimmung. Dabei handelt es sich (ausweislich der Angaben des
Zentralverbandes der Deutschen Geflügelwirtschaft e.V. vom 4. September 2008,
Bl. 114 der den Kläger zu 8. betreffenden Verwaltungsvorgänge) um eine hoch
spezialisierte Tätigkeit. Diese setzt eine spezifische Ausbildung voraus, die
in Deutschland nicht angeboten wird, aber in einer Reihe von asiatischen
Staaten, darunter auch Korea, erfolgt.
Das LSG Nieddersachsen-Bremen L 2 R 597/10 hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, wie selbständig derartige Sortierer arbeiten. Und befand: gar nicht.
Interessant wird der Fall dadurch, dass sich die Sortierer zu einer KG zusammen geschlossen hatten und alle Gesellschafter der KG waren. Der Gesellschaftervertrag sah gewissen Regelungen vor, die ausgesprochen untypisch waren und - vereinfacht - eine Selbständigkeit durch vertragliche Gestaltung erreichen sollten.
Zur Begründung hat das Sozialgericht insbesondere darauf hingewiesen,
dass die KG praktisch handlungsunfähig wäre, wenn das in ihren Statuten
vorgesehene Einstimmigkeitsprinzip konsequent umgesetzt werde.
Jedenfalls beinhalte der Gesellschaftsvertrag eine starke Einschränkung
der Handlungsfreiheit der einzelnen Gesellschafter, aufgrund derer im
Ergebnis nicht von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen sei.
Insbesondere sei bei den einzelnen Gesellschaftern keine eigene autonome
Entscheidungsfreiheit verblieben.
Das LSG hat dieses Ergebnis gestützt.
Nur derjenige, der kraft seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung, weil
er Mehrheitsgesellschafter ist oder jedenfalls über eine sog.
Sperrminorität verfügt, als Geschäftsführer-Gesellschafter in der Lage
ist, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern,
ist ausnahmsweise nicht abhängig beschäftigt (BSG, U.v. 24. November
2005 - B 12 RA 1/04 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 7).
Über eine solche Sperrminorität verfügte im Ergebnis keiner der Kläger.
Vielmehr konnte jeder der Kläger auch gegen seinen Willen bei
Verwirklichung auch nur einer der Tatbestände des § 8 Ziffern 1 oder 3
des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden
konnten.
Das Urteil macht deutlich, dass vertragliche Regelungen zwei Gegensätze vereinen müssen: einerseits sollen die Gesellschafter möglichst selbständig sein, andererseits will sich die Mehrheit nicht von einzelnen in ihren Möglichkeiten einschränken lassen. Beides ist nicht möglich und macht deutlich, dass sich Selbständigkeit nur eingeschränkt kreativ regeln lässt.
Neben fehlendem Unternehmerrisiko, fehlenden tatsächlichen Geschäftsführeraufgaben, sieht das LSG nur den Arbeitgeber:
Auch anderweitig bestanden für die Kläger keine die Tätigkeit prägenden
für einen Arbeitnehmer uncharakteristische Handlungsspielräume (vgl. zu
diesem Gesichtspunkt: BSG, U.v. 28. September 2011 - B 12 R 17/09 R
-). Diesbezüglich ist bereits im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass
es im Ergebnis der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht einmal
entgegenstünde, wenn ein Geschäftsführer "im täglichen Dienstbetrieb"
"im Wesentlichen frei walten und schalten" und, was Ort, Zeit und Dauer
seiner Arbeitsleistung betrifft, weitgehend weisungsfrei agieren kann
(BSG, U.v. 18. Dezember 2001, aaO).
Im vorliegenden Fall war eine solche Freiheit im Ergebnis jedoch
ohnehin nicht festzustellen. Der Gesellschaftsvertrag verpflichtete die
Kläger zur aktiven persönlichen Mitwirkung unter "vorrangiger Beachtung
der Belange der Gesellschaft". Jeder wiederholte Verstoß gegen diese
Bestimmung war nach § 8 Abs. 3 des Vertrages dahingehend sanktioniert,
dass die übrigen Gesellschafter den Betroffenen auch gegen seinen Willen
aus der Gesellschaft ausschließen durften.
Damit wurde im betrieblichen Alltag erforderlichenfalls Druck auf die
Kläger ausgeübt, alle für sie vorgesehenen Sortieraufträge auch
wahrzunehmen, solange nicht auf Seiten der übrigen Gesellschafter
ohnehin eine Bereitschaft zur Übernahme weiterer Aufträge bestand. Die
im Alltag tatsächlich ausgeübte die berufliche Tätigkeit aller Kläger
für die Beigeladene prägende - durchaus monotone - Sortiertätigkeit war
ohnehin hinsichtlich ihrer konkreten Ausformung durch die mit der
Aufgabenerledigung verbundenen Vorgaben zumal auch angesichts des hohen
vertraglich festgelegten Zeitdrucks weitestgehend vorgezeichnet.
Nachdem der jeweils betroffene Kläger der Einteilung zu einem konkreten
Sortierauftrag nicht widersprochen hatte (wobei ein Widerspruch aus den
dargelegten Gründen nach den vertraglichen Vereinbarungen nur in
Betracht kam, wenn damit die Interessen der Gesellschaft nicht
missachtet wurden, vgl. auch BSG, U.v. 25. April 2012 - B 2 KR 24/10 R -
SozR 4-2400 § 7 Nr 15, wonach maßgebend die Verhältnisse nach Annahme -
also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags sind), waren Zeit,
Dauer, Ort und Art der Ausführung durch die Umstände vorgegeben.
Dementsprechend ist nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass ohnehin "eine
gewisse örtliche und zeitliche Eingliederung" des Beschäftigten genügen
kann (vgl. BSG, B.v. 16. August 2010 - B 12 KR 100/09 B – bezogen auf Reinigungskräfte).
Die Beigeladene verfügte nicht über eigene Betriebsstätten und
betriebliche Anlagen, sie ließ die Kläger aber in der Betriebsstätte der
Brüterei an den dort von der Brüterei vorgehaltenen Sortieranlagen ihre
Tätigkeit verrichten. In diese von der Beigeladenen unter Heranziehung
der Produktionseinrichtungen der Brüterei geschaffene betriebliche
Ordnung mussten sich die Kläger einfügen. Alle Kläger waren in diese
Arbeitsorganisation der Beigeladenen als des Weisungsgebers
eingegliedert.
geht doch nicht so locker wie manche Rentenversicherung das so meint. In einer Entscheidung des bayerischen LSG wird die Rentenversicherung darauf verwiesen, dass es ohne Aufhebung nicht geht. Bescheid ist Bescheid. Rentenversicherung fordern gerne mit der lockeren Ansage "unsere Prüfung hat ergeben..." Geld nach ohne einen Aufhebungsbescheid zu erlassen. SGB X ist auch lästig, da stehen dann wieder so Dinge von Ermessen, das stört.
Es wäre damit erforderlich gewesen, den bestandskräftigen Erstbescheid
vom 03.03.2005 vor Erlass der strittigen Entscheidung aufzuheben nach § 45 SGB X. Zur anderslautenden Auffassung der Beklagten, dass eine Nachveranlagung jederzeit möglich sei und § 45 SGB X keine Anwendung fände, hat das BSG im Urteil vom 12.02.1992 - 10 RAr 6/90 unter Rn 18 (zitiert nach Juris) entschieden: Der Gesetzgeber hat in § 45
Abs. 2 SGB X eine grundsätzliche Abwägung getroffen zwischen dem
Rechtsstaatsprinzip einerseits und dem Vertrauensschutz des
Beitragsschuldners (oder Berechtigten) andererseits. Dieser Widerstreit,
der im Falle der Änderung einer rechtskräftigen Beitragsprüfung immer
entsteht, würde bei der Verfolgung der Auffassung der Beklagten nicht
ausgetragen. Mehr noch: es würde die ausdrückliche Regelung des
Gesetzgebers in § 45
Abs. 2 SGB X übergangen, die nur für den Fall getroffen ist, dass eine
rechtswidrige zu geringe Heranziehung vorliegt, die entweder auf
Täuschung, auf vorsätzlich falschen Angaben oder aufgrund Fahrlässigkeit
beruhen muss. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass
Verwaltungsakte, in denen zu geringe Belastungen eines Verpflichteten
entstehen, ausschließlich auf dem Weg über § 45
SGB X zu berichtigen sind. Wie das Sozialgericht zutreffend
festgestellt hat, ist eine Entscheidung der Beklagten, diesen Bescheid
vom 03.03.2005 nachträglich zu beseitigen, weder ersichtlich noch auf
anderem Wege in der streitgegenständlichen Entscheidung zu finden.
Diesen Feststellungen des Sozialgerichts schließt sich der Senat in
Übernahme an, § 153 Abs. 2 SGG.
3. Die Beklagte hat den Bescheid vom 03.03.2005 auch nicht widerrufen.
Zudem ist die im Bescheid vom 03.03.2005 nur im Einleitungssatz vor dem
Tenor enthaltene Formulierung " ... hat in den geprüften Fällen folgende
Feststellungen ergeben" kein hinreichend bestimmter und auch nicht
hinreichend bestimmbarer Widerrufsvorbehalt iSd § 32 Abs. 2 Nr. 3 IVm § 33
SGB X. Entsprechende Anhaltspunkte sind auch den übrigen Angaben der
Beteiligten im Verfahren nicht zu entnehmen; sie sind auch nicht
anderweitig erkennbar.
Richtig unterhaltsam wird es, wenn die eine Rentenversicherung den Bescheid erlässt und eine andere bei der erneuten späteren Prüfung zu einem anderen Ergebnis kommt. Wer hebt dann auf? Das ist aber nicht mein Problem.
Auch zur Scheinselbständigkeit gibt es erhebliche Informationstücken. "das hab ich aus dem Internet" heißt leider nur, dass es irgendwer irgendwann irgendwie geschrieben hat.
Die
Gesetzeslage hat sich seit 1998 mehrfach verändert. Die betrifft nicht nur die
Veränderung der Indizien in § 7 SGB, sondern dummerweise gerade die beitragsrechtlichen
Regelungen der Paragraphen 7b und 7c SGB IV. Früher ging es um Beiträge:
§ 7b
Beitragsrückstände
Stellt ein
Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a fest, dass eine
versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die
Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser
Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
-
1.zustimmt,
-
2.für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung
und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von
Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen
Rentenversicherung entspricht, und
-
3.er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist.
§ 7c
Übergangsregelung für Beitragsrückstände
1Bestehen Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine
selbständige Tätigkeit vorliegt, und ist ein Antrag auf Entscheidung, ob
eine Beschäftigung vorliegt, bis zum 30. Juni 2000 gestellt worden,
tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der
Deutschen Rentenversicherung Bund ein, dass ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis vorliegt; § 7a Abs. 6 Satz 2 gilt
entsprechend.2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
1.im Zeitpunkt der Antragstellung die Einzugsstelle oder
ein anderer Versicherungsträger bereits eine Entscheidung, dass eine
versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, getroffen oder ein
entsprechendes Verfahren eingeleitet hatte, oder
2.der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem Dritten
Abschnitt bis zu der Entscheidung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
erfüllt hat.
Heute beinhaltet diese Regelungen heute die Wertguthaben. Daher
Vorsicht an alle, die das Thema anno 2006 oder noch früher für alle Zeiten
aufgearbeitet haben.
Was bleibt? 7a SGB IV. Wie lange das Verfahren bis zur Verkündung der
Entscheidung dauert, steht dort nicht.
gibt es hier. Immer wieder überraschend, welche Geschäftsmodelle ich übersehe. Auf die Zertifizierung bin ich noch gar nicht gekommen. Die jederzeit und allgemein selbständige Pflegekraft. Überhaupt Kraft. Ich dachte, das ginge nur über § 7a SGB IV und bezöge sich auf ein konkretes Vertragsverhältnis.
Ich wünsche allen Zertifizierten viel Spaß mit dem Zertifikat. Vielleicht hilft es etwas bei § 266a StGB. Vielleicht auch nicht, der BGH ist ja da etwas hartherzig was § 7a SGB IV betrifft.
ist das schmerzhaft. Das bayerische LSG hatte in dem Eilverfahren L 5 R 911/13 B ER am 13. Januar zu entscheiden, ob ein Beitragsbescheid offensichtlich unrichtig ist und lehnte dies ab:
für eine abhängige Beschäftigung folgende gewichtige Tatsachen:
- Der Antragsteller hat den Fahrern die erforderlichen Fahrzeuge zur Verfügung gestellt.
- Die Fahrer sind für Kundenaufträge des Antragstellers tätig geworden.
Sie sind nach außen hin jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht als
Selbständige aufgetreten.
- Die Fahrer haben keine eigenen Betriebsstätten unterhalten.
Demgegenüber sind zwar auch Elemente zu erkennen, die für eine
Selbständigkeit der Fahrer sprechen, wie der Antragsteller zu Recht
geltend macht. Diese sind:
- das nur fallweise Tätigwerden der Fahrer,
- die Vergütung aufgrund Rechnungstellung,
- das Fehlen eines Anspruchs auf Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfalle und
- die Anmeldung eines eigenen Gewerbes.
Diese Gesichtspunkte treten jedoch im Rahmen der vorzunehmenden
Gesamtabwägung hinter den erstgenannten Merkmalen der abhängigen
Beschäftigung zurück.
Der Senat stellt weiter darauf, dass ein eigenes Fahrzeug als betriebsnotwendig angesehen wird. Daraus kann man umgekehrt ableiten, dass es für das Unternehmerrisiko darauf ankommt, dass die betriebsnotwendigen Betriebsmittel vorhanden sein müssen.
Für Meisterspachtler bedeutet dies: Spachtel, Spachtelmasse, Einer, Wasser. Oder?
Viele Angehörige versuchen ihre Lieben so lange wie möglich zu hause zu betreuen. Irgendwann geht das an die Substanz. Pflegestufe III ist zu hause kaum zu schaffen.
Dazu entwickelte sich ein praktisches Geschäftsmodell. Die 24-Stunden-Pflege durch Kräfte, die aus einem Niedriglohnland stammen. Grundsätzliche Idee: die Pflegekraft verdient in zwei Monaten netto was man in manchen Gegenden in einem Jahr verdient, die Agentur verdient, der Pflegebedarf wird abgearbeitet. Alle sind zufrieden. Oder?
Dumm, dass es in Deutschland etwas wie Sozialversicherung und Arbeitsrecht gibt. Man muss sich überlegen, dass die Pflegekräfte im wesentlichen 24 Stunden zur Verfügung stehen. An sich wären wenigstens drei Arbeitskräfte notwendig.
Derzeit scheint es zwei Modelle zu geben:
1. eine Agentur vermittelt Kontakt zu einem ausländischen Dienstleister, der seine Mitarbeiter entsendet. Prinzipiell ist das denkbar. Das entsendende Unternehmen ist Arbeitgeber, der deutsche Kunde prinzipiell aus dem Schneider. Zweifel bleiben bezüglich Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitszeitgesetz und ähnlichem bleiben aber.
2. eine Agentur vermittelt eine Pflegekraft. Am besten sitzt die Agentur dazu nicht in Deutschland, sondern z.B. in Österreich. Die Pflegekraft arbeitet selbständig. Ist also quasi Unternehmer. Nur eben ohne eigenen Geschäftssitz und ohne richtiges Unternehmen mit Fahrzeugen, Material, Dienstkleidung und so (wobei die Pflegeunternehmerin nicht nackt arbeitet). Aber sie bringt hauswirtschaftliche Kenntnisse ein und ähnliches. Ist das ein Unternehmen? Das OLG Oldenburg und das OLG Hamm sagen nein, differenzieren allerdings bezüglich Strafbarkeit / Ordnungswidrigkeit.
Beide Varianten bieten Probleme. Die Varianten der Selbständigen Pflegekraft ist hochgefährlich. Da hilft es wenig, dass der Zoll offensichtlich in diesem Bereich aus menschelnden Gründe eine extrem dunkle Sonnenbrille aufsetzt.
Dritte Möglichkeit: Die Beschäftigung rumänischer und bulgarischer Haushaltskräfte ist inzwischen erlaubt. Damit fällt die OWi nach § 404 SGB III weg. Die nicht so selbständigen Selbständigen kann man also anstellen und in Deutschland melden. Eventuell sogar über kurzzeitige Beschäftigung. Wenn die Ukraine doch noch assoziiert, dann geht die nächste Runde mit Selbständigen los.
ich habe eine Domain gekauft. www.scheinselbstaendig.de war noch "frei". Interessant war die phasenweise Senkung des Preises von 8000 € auf wesentlich weniger. Irgendwann erreichte das ganze dann einen sehr niedrigen 4-stelligen Betrag, den ich auch nicht bezahlt habe. Irgendwie gibt es dann einen Code und schon ist alles bei meinem Provider.
Die Domain wird dann übertragen und ich kann machen was ich will - z.B. Pornos laden, das scheint ja das gut funktionierendes Hauptgeschäft des Internets zu sein. Auf alle Fälle kostenlos - wie alles im Netz. Vielleicht schalte ich einfach Werbung, z.B. Versicherungen für den abhängigen Kleinunternehmer und Rechtsschutzversicherungen.
Das mit den Pornos war ein Witz.