Mittwoch, 25. Juli 2012

Telefonseelsorge

ehrenamtlich heißt nicht unbedingt ohne Regeln. Und ehrenamtlich heißt nicht unbedingt, kein Arbeitnehmer zu sein. Die Klägerin war ehrenamtlich in der Telefonseelsorge tätig und wurde mit sofortiger Wirkung von ihren Pflichten entbunden.

Die Regeln und das Entbinden führten zu einem Verfahren vor dem BAG, das Ende August in die letzte Runde geht. Interessant sind dabei die Anträge der Klägerin, die in der Vorinstanz die (kostenlose) Weiterbeschäftigung eingeklagt hatte (10 Monatsstunden für - und nicht etwa à - 30 €). Das LAG in Sachsen hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Lesenswert sind die Regeln.

Da die Klägerin angesichts des fast nicht vorhandenen Gehalts nicht einfach Frieden gibt, muss es um etwas sehr persönliches gehen. 

Terminsvorschau 


Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage darüber, ob die Klägerin als Telefonseelsorgerin Arbeitnehmerin war.

Der Beklagte ist Träger einer örtlichen Telefonseelsorge. Er beschäftigte im Jahr 2009 53 ehrenamtliche Mitarbeiter. Für die Ausübung der Telefonseelsorge unterhält er eine Drei-Zimmer-Wohnung, deren Anschrift von den Mitarbeitern geheimzuhalten ist. In dieser Wohnung befinden sich ein Dienstraum mit der technischen Ausstattung zur Entgegennahme der Telefongespräche, ein Büroraum für die hauptamtlichen Mitarbeiter und ein Gruppenraum für die Supervisionsgruppe. Die Mitarbeiter des Beklagten sind verpflichtet, die Telefonseelsorge in diesen Räumlichkeiten auszuüben. Die Möglichkeit einer Rufumleitung auf einen privaten Telefonanschluss besteht nicht. Für die ehrenamtlichen Mitarbeiter des Beklagten gilt eine Dienstordnung, nach der eine regelmäßige Beteiligung der Mitarbeiter erwartet wird. Bei einer Verhinderung ist der Mitarbeiter verpflichtet, für Ersatz zu sorgen. Zum Dienstumfang gehört die monatliche Teilnahme an der Fallbesprechung in der Kleingruppe und die Pflicht zur Dokumentation der Anrufe nach einem vorgegebenen Raster. Die Dienstordnung enthält zudem Hinweise zum Umgang mit besonderen Anrufern. Im Vormonat legt der Beklagte Dienstpläne für den Folgemonat aus, in die sich die ehrenamtlichen Mitarbeiter eintragen. Die Klägerin war auf der Grundlage von schriftlichen "Beauftragungen" seit dem 26. April 2002 als ehreamtliche Telefonseelsorgerin im Umfang von zehn Stunden im Monat für den Beklagten tätig. Am 22. Januar 2010 entband Herr D. die Klägerin mündlich von ihrem Dienst.

Die Klägerin meint, sie habe ihre vertraglichen Leistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht. Sie sei auch zu festen Arbeitszeiten verpflichtet gewesen. Der Inhalt der Tätigkeit sei durch die Dienstordnung und den Leitfaden zwingend und detailliert geregelt gewesen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe ihre Tätigkeit und ihre Arbeitszeit frei gestalten können.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.

Sächsisches LAG,
Urteil vom 20. Mai 2011 - 3 Sa 579/10 -

Montag, 23. Juli 2012

der selbständige Lehrer an der Ganztagsschule

Interessant ist es schon, auf was Bundesländer so alles kommen. Niedersachsen zum beispiel. Erdverwachsen. Arbeitsrecht und Sozialversicherung? Ist doch eher für Unternehmer. 

Statt dessen nimmt man sich Unternehmer. Oder eben Honorarkräfte. Nur nebenbei, liebe "Honorarkräfte": Auch Selbständige bezahlen teilweise Rente. Nach § 2 SGB VI, gleich oben die Nummer 1. Ob Niedersachsen die Arbeits- und Sozialgerichte nun um Honorarkräfte ergänzt? So einen Sitzungstag pro Woche könnte ich unterbringen.

RUF
MICH
AN
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