Montag, 26. November 2012

Versuche am Arbeitsgericht

Wenn man als Unternehmer nichts zu Wege bringt, die Leistung unter aller Kanone und nicht abnahmefähig ist, versucht man es am Arbeitsgericht. Da ist man auch besser aufgehoben, wenn es um Haftungsfragen geht. Einfach ein Arbeitsverhältnis behaupten, jedenfalls war ja gar nicht selbständig oder irgendwann wurde mal irgendwie über einen Arbeitsvertrag gesprochen - und schwupps ist man da. Kleiner Vorteil: der Versuch kostet nichts, denn die Kosten beim Arbeitsgericht sind niedrig und den "Arbeitgeber" muss man nicht bezahlen. 

Denkt so mancher. 

Bei aller Dreistigkeit: Rechnungen mit Umsatzsteuer einklagen und Kostenersatz für Versicherungen, das geht dann doch etwas weit. Mal sehen, ich hoffe, den Gütetermin schenken wir uns und verweisen die Unternehmer-Katastrophe gleich an das Amtsgericht.

2 Kommentare:

  1. Nun, schon geprüft, ob es sich (über welche Ecke auch immer) um einen HGB-84er handeln könnte? Denn angesichts des geringen Gegenstandswertes (Streitwert/Amtsgericht) wäre dann wohl auch das ArbG zuständig...

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  2. sehr schön. habe ich auch überlegt. es ist aber kein Handelsvertreter, sondern eine handwerkliche Leistung.

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