Dienstag, 23. Oktober 2012

selbständige Busfahrer

dem Kollegen Fehlberg verdanke ich eine Entscheidung des SG Dresden zu selbständigen Busfahrern vom Agust 2012, die (noch) nicht in sozialgerichtsbarkeit.de veröffentlicht ist.In der Praxis werden selbständige Aushilfen immer beliebter, da diese einfach abzurechnen sind (und die Kosten mangels Meldungen geringer sind).

Kernpunkte:
Die Busfahrer trugen vielmehr mangels eigener Betriebsmittel kein unternehmerisches Risiko. Sie waren weder in unternehmerische Entscheidungen eingebunden noch über das fest vereinbarte Entgelt hinaus am Gewinn des Unternehmens beteiligt.
Eine Idee am Rande wäre es, wenigstens in einem von mir an sich verhassten Rahmenvertrag 50 Höchsteinsatztage zu vereinbaren und damit die anschließenden Sozialversicherungs-beiträge zu dämpfen.

Sonntag, 21. Oktober 2012

Erwerbsunfähigkeitsrente bei Selbständigen

wie so oft hat auch der zwangshafte Rentenversicherungsbeitrag bei Selbständigen eine zweite Seite. Mit Beitragszeiten bekommt man Renten, ohne Beitragszeiten nicht. Der Versicherungsvertretersatz "da bekommt man eh nichts" kann im Falle von Erwerbsunfähigkeit eine ganz neue Bedeutung bekommen. 

Nichts ist es bekanntlich nicht und mehr als nichts ist immer besser als gar nichts. Manchmal fehlen Beitragszeiten, denn innerhalb der fünf Jahre vor dem Versicherungsfall muss es drei Jahre mit Pflichtversicherungszeiten gegeben haben. 

in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben

Wenn der Selbständige nun "unglücklicherweise" noch Beiträge zahlen muss - als Lehrer oder z.B. Ein-Auftraggeber-Selbständiger, dann kann dies bedeuten, noch gerade einmal in die Rente zu rutschen. Im Falle einer Erwerbsunfähigkeit kann es sich lohnen, die Tätigkeit zu besehen und sich Gedanken zur Anzahl der Auftraggeber zu machen. Und sich anschließend zu outen. Besser etwas nachzahlen und anschließend Rente als gar nichts.

Nebenbei bleibt die Hoffnung, dass für Unfälle wenigstens die freiwillige Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft besteht und der Unternehmer gerade auf dem Weg zum Kunden war. 

Rente?

Auch Selbständige können rentenversicherungspflichtig sein. Das hat nichts mit "Scheinselbständigkeit" zu tun, sondern mit Selbständigkeit. Besonders übel übel wird dies, wenn man nach gut vier Jahren Dauertätigkeit nachzahlen muss und bei der Rentenversicherung mit 25.000 € in der Kreide steht. 

Befreiungsmöglichkeiten gibt es, allerdings wirkt die Befreiung nicht automatisch und auch wenig rückwirkend: 

Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.

Oder anders: für Selbständige mit nur einem Auftraggeber, die unter 58 sind, ist eine Befreiung nach drei Jahren sinnlos, denn rückwirkend auf den Beginn der Tätigkeit geht nun nichts mehr. 

Regelungen zu geringeren Beiträgen in den ersten drei Jahren und in schlechten Zeiten enthält das Rentenrecht in § 165 SGB VI.

Freitag, 12. Oktober 2012

freie Mitarbeit im Internet

Manchmal bin ich planlos im Internet unterwegs um zu gucken was andere so machen. Dann gebe ich - wie andere offentsichtlich auch - bei google "Scheinselbständig+freier Mitarbeiter" ein und lasse den Dingen ihren Lauf. Mal sehen, was andere so schreiben und machen. 

Häufig tauchen dann Foren auf, in denen "gast" einem "anonym" schreibt, zu was er so raten würde. Ich sage mal: mutig, sich so zu informieren. Für die Buchführung bezahlt man dann einen Steuerberater, das kann man sich scheinbar nicht beibringen. Hier aus einem dieser Foren ein Verweis auf eine kompetente Quelle, die IHK Frankfurt. Ich liebe Informationen aus dem Internet. Motto: Man nehme einen Arbeitsvertrag und konstruiere ihn um. 

Hin und wieder ist es besser, mit einem weißen Blatt Papier anzufangen. Aber auch Sozialrechtler brauchen Beschäftigung. 

Ich gebe zu: es ist einfacher etwas schlecht zu machen als kurz aufzuführen was man statt dessen tun soll. Vereinfacht: jede Situation ist anders und sollte sich an den Gegebenheiten orientieren. Anschließend ergeben sich Handlungsempfehlungen. Hier nur einige Highlights des Werkes aus Frankfurt (falls die Ironie nicht erkennbar ist, benutzen Sie bitte die Kommentarfunktion):
- fachliche und zeitliche Vorgaben (sowas nennt man "Weisung") 
- nur wenn zur Vertragsdurchführung erforderlich (diese Einschränkung überzeugt)
- betriebliche Mittel werden gestellt
- Abrechnugen auf Stundensatz, Konto ist innerhalb von 14 Tagen zu nennen
- Fortbildungspflicht
- Wettbewerbsklausel
- Vertragsdauer
- ...

Besonders gut gefällt mir § 11. Ein schönes Teil. Ich wünsche den Verwendern viel Glück mit diesem Vertrag und der Durchführung, rate aber, Rückstellungen in Höhe von 41 % der Honorare zu bilden.

Mittwoch, 10. Oktober 2012

freie Masseure

freie Mitarbeiter sind etwas schönes. sie ernten nur was sie gesäht haben. Das dachte sich auch ein Wohlfühlbad aus Oberbayern und ging Verträge mit selbständigen Masseuren ein, die teilweise allein dort, teilweise anderweitig tätig waren. Ein Eilverfahren wegen der Beitragsforderung hatte nur partiell Erfolg und zeigt wie schwierig Vertragsgestaltungen mit Subunternehmern sind, die im eigenen Haus tätig werden. Das Hauptverfahren bleibt abzuwarten. Folgend die Ansicht des bayerischen LSG, ganz unten das Totschlagargument.

Aus den Prüfungsakten der Antragsgegnerin, aus den vorgelegten Dokumenten der Antragstellerin sowie aus den Gerichtsakten ergeben sich folgende gewichtige Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung:
- Die Masseure sind im Gebäude der Antragstellerin, der T. A-Stadt tätig,
- sie benutzen dort Räumlichkeiten, die die Antragstellerin betreibt und bereitstellt,
- sie erbringen Leistungen, die dem Geschäftszweck der Antragstellerin entsprechen, nämlich Betreiben eines Heilbades unter gesundheitsfördernden Gesichtspunkten,
- die Massagekunden erwerben und bezahlen über das Kassensystem der T. A-Stadt die gesundheitsfördernden Leistungen der Masseure,
- nach Außen, insbesondere für die Massagekunden, ist eine selbstständige Leistungserbringung durch einen eigenständigen Vertragspartner nicht erkennbar,
- die Leistungserbringung erfolgt mit Hilfe von Massagemitteln und Massageeinrichtungen der Antragstellerin,
- für die Massagekunden ist ein wesentlicher Unterschied zwischen der Leistungserbringung durch fest angestellte und durch frei mitarbeitende Masseure nicht erkennbar.

Dabei wird nicht übersehen, dass auch Gesichtspunkte für eine selbstständige Tätigkeit der betroffenen Masseure sprechen:
- Diese sind für mehrere Auftraggeber tätig,
- sie treten selbstwerbend insbesondere durch eigene Homepages auf dem Markt auf,
- sie erhalten eine andere Bezahlung als die festangestellten Arbeitnehmer,
- sie benutzen zum Teil auch eigene Aromaöle oder Dekorationen der Räumlichkeiten,
- die Finanzbehörden sehen in Anwendung der Abgrenzungskriterien des Steuerrechts, die mit den vorliegenden Abgrenzungskriterien des Sozialrechts identisch sind (vgl. § 2 Abs 1, § 19 Abs 1 EStG, § 1 Abs 1, 3 LStDV), eine freie Mitarbeit,
- die Masseure sind nicht zur Leistungserbringung gegenüber bestimmten Kunden der Antragstellerin verpflichtet.

Diese Kriterien treten jedoch in der Gewichtung gegenüber den erstgenannten Kriterien zurück. Dies gilt umso mehr, als die tatsächliche Tätigkeit der Masseure einer regelmäßigen Leistungserbringung in einem arbeitnehmertypischen Zeitrahmen entspricht; dies zeigen vor allem die Vergütungsabrechnungen.