Ehrlich gesagt, interessiert ich das nur am Rande. Es ist 9 Uhr, der 21. geht seinem Ende entgegen und die Rentenversicherung...
Allen Nichtjurist
selbst und ständig oder Arbeitnehmer - Beschäftigte, Geschäftsführer, Beiträge und Pflichten, Auftraggeber und Auftragnehmer von Rainer Göhle, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
ein Realisator ist programmgestaltend tätig
Die Tätigkeit eines Cutters/Editors kann sowohl selbstständig als auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Überwiegt die schöpferische Leistung, spricht dies für eine selbstständige Tätigkeit.
1. Eine Cutterin, die überwiegend für ein regionales Nachrichtenmagazin beschäftigt wird, ist nicht programmgestaltend tätig.
2. Der Umstand, dass der Dienstplan erst aufgestellt wird, nachdem telefonisch die Dienstbereitschaft abgefragt wurde, steht der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen.
Eine Tourleiterin ist keine programmgestaltende Mitarbeiterin, die mit ihren individuellen Leistungen das künstlerische Konzept dem Publikum gegenüber repräsentiert.
1. Die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe eines Programmverlaufs wirkt bei programmgestaltenden Mitarbeitern nicht statusbegründend.
2. Auch die Anwesenheit zu feststehenden Zeiten vor und nach der Sendung schließt ein freies Mitarbeiterverhältnis regelmäßig nicht aus. Das gilt ebenso für die notwendige Teilnahme an zeitlich festgelegten Redaktionskonferenzen.
3. Durch die Prüfung der Richtigkeit von Beiträgen nimmt eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt die ihr obliegenden Pflichten und zugleich das ihr als Dienst- oder Auftraggeberin zustehende Rügerecht wahr. Mit einer Kontrolle der Qualität seiner Arbeit muss auch der freie Mitarbeiter rechnen.
Die angefochtenen Bescheide halten der gerichtlichen Überprüfung stand. Von der Beklagten und vom Gericht zu beurteilen war lediglich die Tätigkeit der Beigeladenen für die Klägerin. Weitere berufliche Betätigungsfelder haben außer Betracht zu bleiben. In der modernen Arbeitswelt wird eine Diversifikation des Berufs- und Erwerbslebens immer alltäglicher. Klassische Selbstständige und Freiberufler wie Landwirte, Handwerksmeister, Rechtsanwälte oder Architekten setzen auf das „zweite Standbein“ einer Nebentätigkeit genauso wie Angestellte, Beamte oder Richter. Die zusätzlichen Erwerbsarbeiten werden je nach Umfang, Art und Wesen in versicherungspflichtiger Beschäftigung, auf der Basis einer Geringfügigkeit oder in selbstständiger Tätigkeit erbracht. Nebenberufliche Entfaltungen finden gleichermaßen statt in einer fachlichen Nähe zum Hauptberuf etwa bei der Lehr-, Vortrags- und Fachschriftstellertätigkeit des Juristen oder des Arztes oder aber auch fachfremd etwa beim sprichwörtlichen Taxijob des nicht ausgelasteten Rechtsanwalts, beim musikalischen Auftritt des Gymnasiallehrers oder bei der in Teilzeit tätigen Beamtin, die am Samstag Semmeln verkauft. Der skizzierten Vielfältigkeit beruflicher Tätigkeiten kommt eine gesellschaftliche Entwicklung entgegen, in der Werturteile über die Standesgemäßheit der einen oder anderen Arbeit an Bedeutung verlieren. Der Akademiker verliert nicht an Reputation, wenn er abends im Kino kassiert oder an der Bar einer Kneipe bedient. Eine selbstständige Tätigkeit kann genauso gut durch eine in Teilzeit ausgeübte abhängige Beschäftigung ergänzt werden wie umgekehrt eine abhängige Beschäftigung mit einer an arbeitsfreien Abenden und Wochenenden erbrachte selbstständige Tätigkeit kombiniert werden kann.
In einer solcher Art geprägten Arbeitswelt lässt sich zwanglos und widerspruchsfrei erkennen, dass die Beigeladene unbestritten und daher nicht beweispflichtig eine eigene steuerberatende Tätigkeit selbstständig, mit eigenen Geschäftsräumen und eigenem Kapitaleinsatz ausübt, jedoch daneben auch einer fachlich eng am Hauptberuf orientierten abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin nachgeht. Ihr Beschäftigungsverhältnis ist gekennzeichnet durch eine stets gleichbleibende und wiederkehrende sehr konkrete Aufgabenstellung, eine problemlose zeitliche Messbarkeit des Arbeitsvolumens und demgemäß ein an Arbeitsstunden orientiertes festes Entgelt. Gerade eine von der Klägerin als etwas weniger qualifiziert bezeichnete von großer Routine gekennzeichnete Zuarbeit kann besonders gut an eine nicht zum Stammpersonal gehörende und nicht ständig in den Betriebsräumen anwesende Arbeitnehmerin delegiert werden. Die Einräumung einer sehr flexiblen Arbeitszeit ist heute absolut üblich. Für Büroarbeiten ohne unmittelbaren Kundenkontakt wird oft nicht einmal mehr die Einhaltung einer Kernzeit verlangt. Gleichermaßen ist auch die Möglichkeit oder sogar die Erwartung der teilweisen Verlagerung der Arbeit nachhause keine Besonderheit selbstständiger Tätigkeiten. Etwa für junge Mütter und Beschäftigte mit langen Anfahrwegen ist der in die Wohnung verlagerte Bildschirmarbeitsplatz alltäglich geworden.
Ein Vergleich mit dem Rundfunkmitarbeiter oder Filmproduzenten geht fehl. Solche publizistisch oder künstlerisch wirkenden Auftragnehmer betreuen in größter Souveränität ein Projekt oder ein Produkt und werden für das Endergebnis honoriert. Dabei spielt es keine Rolle, an welchen Arbeitsplätzen, mit welchen Hilfskräften, mit welchem Zeitaufwand und unter Heranziehung welcher sonstiger Ressourcen sie dieses Ergebnis zu Stande gebracht haben.
Vertragliche Beziehungen bestehen ausschließlich zwischen der Klägerin und der Beigeladenen, nicht jedoch zwischen der Beigeladenen und der Mandantschaft der Klägerin.
Zutreffend hat die Beklagte auch erläutert, dass ein Ausschluss von Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüchen kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist. Ganz im Gegenteil hat die Klägerin vorliegend ihrer Arbeitnehmerin rechtswidrig solche Ansprüche verweigert. An der für das abhängige Beschäftigungsverhältnis typischen persönlichen Abhängigkeit besteht vorliegend kein Zweifel, weil es die Hälfte der gesamten Berufstätigkeit der Beigeladenen ausmacht. Aber auch bei einem geringeren Umfang wäre eine bedeutsame Funktion für die Lebenshaltung der Beigeladenen anzuerkennen. Die Besonderheiten einer nur punktuell geforderten Arbeit von insgesamt belanglosem Umfang etwa beim gelegentlichen Schneeräumen oder Rasenmähen durch den Sohn der Nachbarn sind vorliegend nicht zu erörtern.
Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des LSG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das LSG. Zwar bedurfte es wegen der Beitragsforderung durch einen Summenbescheid keiner notwendigen Beiladung von Arbeitnehmern, jedoch müssen ggf noch betroffene Fremdversicherungsträger notwendig beigeladen werden. Der Senat kann zudem nicht abschließend beurteilen, ob die von 1998 bis 2001 an Innendienstmitarbeiter gezahlten "Aufwandsentschädigungen" für die Werbung neuer Krankenkassenmitglieder als Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV der Beitragsbemessung unterliegen, ob es sich also um "Einnahmen aus einer Beschäftigung" handelt. Eine Beitragspflicht folgt nicht bereits aus der bisherigen BSG-Rechtsprechung (BSG SozR 2200 § 165 Nr 95 - Vergütung an Zeitungsausträger für die Werbung von Abonnenten); die Mitgliederwerbung war nämlich keine arbeitsvertragliche Pflicht und der "Aufwand" ging über die Weitergabe von Beitrittswünschen hinaus. Hier könnte jedoch ein "einheitliches Beschäftigungsverhältnis" vorliegen, bei dem die selbstständige Tätigkeit als Teil der Beschäftigung gilt, weil sie auf Nutzung der aus der Beschäftigung gewonnenen Kenntnisse und Erfahrungen beruht und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Zuwendung und Beschäftigung besteht. Dieser würde vorliegend fehlen, wenn "Aufwandsentschädigungen" zu denselben Bedingungen auch an nicht bei der Klägerin beschäftigte Personen gezahlt wurden und Innendienstmitarbeiter aufgrund ihrer Beschäftigung bei der Klägerin keine wesentlichen Vorteile bei der Mitgliederwerbung hatten. Ob das der Fall war, lässt sich anhand der bisherigen Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilen.
SG Hannover - S 13 RJ 687/04 -
LSG Niedersachsen-Bremen - L 1 R 183/09 -
Bundessozialgericht - B 12 R 1/11 R -
Tatsächlich lässt der Besucherdienst des Bundestags seine Besuchergruppen seit November 2009 nur noch von Festangestellten betreuen. Einen Monat zuvor war der Rahmenvertrag der Studentin ausgelaufen. Im Sommer 2009 hatte sie bei der Rentenversicherung die Prüfung ihres Status beantragt.Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Probleme oft erst auftauchen, wenn das Vertragsverhältnis seinem Ende zugeht. Warum sollte man dann noch Teil der Gemeinschaft bleiben, die einen nicht mehr füttert.
Die Busfahrer trugen vielmehr mangels eigener Betriebsmittel kein unternehmerisches Risiko. Sie waren weder in unternehmerische Entscheidungen eingebunden noch über das fest vereinbarte Entgelt hinaus am Gewinn des Unternehmens beteiligt.Eine Idee am Rande wäre es, wenigstens in einem von mir an sich verhassten Rahmenvertrag 50 Höchsteinsatztage zu vereinbaren und damit die anschließenden Sozialversicherungs-beiträge zu dämpfen.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben
Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
Aus den Prüfungsakten der Antragsgegnerin, aus den vorgelegten Dokumenten der Antragstellerin sowie aus den Gerichtsakten ergeben sich folgende gewichtige Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung:
- Die Masseure sind im Gebäude der Antragstellerin, der T. A-Stadt tätig,
- sie benutzen dort Räumlichkeiten, die die Antragstellerin betreibt und bereitstellt,
- sie erbringen Leistungen, die dem Geschäftszweck der Antragstellerin entsprechen, nämlich Betreiben eines Heilbades unter gesundheitsfördernden Gesichtspunkten,
- die Massagekunden erwerben und bezahlen über das Kassensystem der T. A-Stadt die gesundheitsfördernden Leistungen der Masseure,
- nach Außen, insbesondere für die Massagekunden, ist eine selbstständige Leistungserbringung durch einen eigenständigen Vertragspartner nicht erkennbar,
- die Leistungserbringung erfolgt mit Hilfe von Massagemitteln und Massageeinrichtungen der Antragstellerin,
- für die Massagekunden ist ein wesentlicher Unterschied zwischen der Leistungserbringung durch fest angestellte und durch frei mitarbeitende Masseure nicht erkennbar.
Dabei wird nicht übersehen, dass auch Gesichtspunkte für eine selbstständige Tätigkeit der betroffenen Masseure sprechen:
- Diese sind für mehrere Auftraggeber tätig,
- sie treten selbstwerbend insbesondere durch eigene Homepages auf dem Markt auf,
- sie erhalten eine andere Bezahlung als die festangestellten Arbeitnehmer,
- sie benutzen zum Teil auch eigene Aromaöle oder Dekorationen der Räumlichkeiten,
- die Finanzbehörden sehen in Anwendung der Abgrenzungskriterien des Steuerrechts, die mit den vorliegenden Abgrenzungskriterien des Sozialrechts identisch sind (vgl. § 2 Abs 1, § 19 Abs 1 EStG, § 1 Abs 1, 3 LStDV), eine freie Mitarbeit,
- die Masseure sind nicht zur Leistungserbringung gegenüber bestimmten Kunden der Antragstellerin verpflichtet.
Diese Kriterien treten jedoch in der Gewichtung gegenüber den erstgenannten Kriterien zurück. Dies gilt umso mehr, als die tatsächliche Tätigkeit der Masseure einer regelmäßigen Leistungserbringung in einem arbeitnehmertypischen Zeitrahmen entspricht; dies zeigen vor allem die Vergütungsabrechnungen.
Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage darüber, ob die Klägerin als Telefonseelsorgerin Arbeitnehmerin war.
Der Beklagte ist Träger einer örtlichen Telefonseelsorge. Er beschäftigte im Jahr 2009 53 ehrenamtliche Mitarbeiter. Für die Ausübung der Telefonseelsorge unterhält er eine Drei-Zimmer-Wohnung, deren Anschrift von den Mitarbeitern geheimzuhalten ist. In dieser Wohnung befinden sich ein Dienstraum mit der technischen Ausstattung zur Entgegennahme der Telefongespräche, ein Büroraum für die hauptamtlichen Mitarbeiter und ein Gruppenraum für die Supervisionsgruppe. Die Mitarbeiter des Beklagten sind verpflichtet, die Telefonseelsorge in diesen Räumlichkeiten auszuüben. Die Möglichkeit einer Rufumleitung auf einen privaten Telefonanschluss besteht nicht. Für die ehrenamtlichen Mitarbeiter des Beklagten gilt eine Dienstordnung, nach der eine regelmäßige Beteiligung der Mitarbeiter erwartet wird. Bei einer Verhinderung ist der Mitarbeiter verpflichtet, für Ersatz zu sorgen. Zum Dienstumfang gehört die monatliche Teilnahme an der Fallbesprechung in der Kleingruppe und die Pflicht zur Dokumentation der Anrufe nach einem vorgegebenen Raster. Die Dienstordnung enthält zudem Hinweise zum Umgang mit besonderen Anrufern. Im Vormonat legt der Beklagte Dienstpläne für den Folgemonat aus, in die sich die ehrenamtlichen Mitarbeiter eintragen. Die Klägerin war auf der Grundlage von schriftlichen "Beauftragungen" seit dem 26. April 2002 als ehreamtliche Telefonseelsorgerin im Umfang von zehn Stunden im Monat für den Beklagten tätig. Am 22. Januar 2010 entband Herr D. die Klägerin mündlich von ihrem Dienst.
Die Klägerin meint, sie habe ihre vertraglichen Leistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht. Sie sei auch zu festen Arbeitszeiten verpflichtet gewesen. Der Inhalt der Tätigkeit sei durch die Dienstordnung und den Leitfaden zwingend und detailliert geregelt gewesen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe ihre Tätigkeit und ihre Arbeitszeit frei gestalten können.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter.
Sächsisches LAG,
Urteil vom 20. Mai 2011 - 3 Sa 579/10 -
- Der Kläger hat dem Beigeladenen zu 1) für die insgesamt vier durchgeführten Fahrten das wesentliche Arbeitsmittel gestellt, nämlich den auf das Unternehmen des Klägers zugelassenen und für dieses versicherten Lkw,
- Der Kläger hat die für den Betrieb dieses wesentlichen Arbeitsmittels notwendigen Betriebsstoffe wie Kraftstoff, Schmiermittel allein getragen,
- der Kläger hat die Kosten von Unterhalt und Wartung des LKW allein übernommen.
- der Beigeladene zu 1) ist in allen vier Fällen Routen gefahren, die der Kläger ihm nach Kundenaufträge des Klägers vorgegeben hatte,
- die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1), also die Ausführung der Fahrten, hat sich von der Tätigkeit der angestellten Fahrer des Klägers nicht wesentlich unterschieden und
- der Beigeladene zu 1) ist nach Außen ebenso wenig als Selbstständiger aufgetreten, wie die Fahrer des Klägers.
Zwar hat der Kläger ursprünglich geltend gemacht, dass die Lkw-Nutzungskosten in die Vergütung für die Fahrten mit einkalkuliert gewesen sei. Hierfür lassen sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte finden, es ist nicht nachvollziehbar, ob oder in welchem Umfange Anschaffungs- und Betriebsausgaben des Klägers auf den Beigeladenen zu 1) im Verhältnis zu den ihm zuzuschreibenden Laufleistungen in irgendeiner rechnerischen Form einbezogen worden wären. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 1) im Ermittlungsverfahren glaubhaft angegeben, dass sich seine Vergütung an dem Lohn orientiert hatte, die die angestellten Fahrer des Klägers für entsprechende Fernfahrten erhalten hätten.
b)Demgegenüber sind im Falle der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) zwar auch Elemente zu erkennen, die für eine Selbstständigkeit der Fahrertätigkeit sprechen, wie der Kläger in der Berufung zu Recht geltend macht. Dies sind
- das nicht vollständige in Anspruchnehmen der Arbeitskraft des Klägers,
- das nur fallweise Tätigwerden,
- die - wenn auch in geringem Maße - andere Vergütung als die der angestellten Fahrer,
- die Haftung für unrechtmäßiges Verhalten sowie
- das Fehlen der Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und im Krankheitsfalle und
- die Anmeldung eines eigenen Transportgewerbe angemeldet und die Zulassung als Transportunternehmer.
Diese Gesichtspunkte treten jedoch in Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hinter den erstgenannten Merkmalen der abhängigen Beschäftigung zurück.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Argument des weitgehenden Fehlens eines Unternehmerrisikos mangels Kapitaleinsatzes kein durchschlagendes Argument für abhängige Beschäftigung. Nicht jedes fehlen eigener Produktionsmittel ("Equipment") lässt eine Tätigkeit als abhängig erscheinen. Der Kläger und die Beigeladene zu 2) haben zutreffend auf die Besonderheiten speziell bei der Übertragung von Fernsehsendungen hingewiesen. Um Kompatibilitätsprobleme zu vermeiden, stellt der Auftraggeber die wesentliche Technik selbst zur Verfügung. Es gibt jedoch auch in anderen Wirtschaftsbereichen, Konstellationen in welchem dieses Kriterium zurücktritt hinter das der Inanspruchnahme fachspezifischer Kompetenz. Als Beispiele mögen die Dienst- bzw. Werkleistungen des Lotsen (vgl. § 13 Abs. 1 SGB IV und speziell für die Abgrenzung der so genannten freien Beruf wie Rechtsanwalt und Seelotse nur gegenüber dem Gewerberecht: Bayerisches LSG, Urteil vom 14. Dezember 2001 - L 4 KR 147/99 -), des Partyausrichters, des Einkauf- bzw. Stylingberaters, des Werkskantinenbetreibers und des so genannten Mietkochs dienen. Diese Freiberufler bzw. Gewerbetreibenden bedienen sich ausschließlich oder überwiegend der Einrichtungen der Auftraggeber.
Für eine selbständige Tätigkeit spricht im konkreten Fall, dass ein Großteil der Auftragstätigkeiten entgegen der Auffassung der Beklagten - und teilweise auch des Sozialgerichts - durchaus als produktionsgestaltend im Sinne der oben skizzierten Abgrenzung anzusehen sind und nicht lediglich als Mitarbeit. Soweit der Kläger eigenständig Bilder auswählt, übernimmt er die Tätigkeit eines Regisseurs, auch wenn nicht er sondern die Bildregie entscheidet, ob eine Zeitlupenwiederholung gesendet wird. Gerade bei Sportübertragungen spielt die Auswahl der Kameraposition für die Zeitlupenwiederholung eine nicht unbedeutende Bedeutung, was dem Senat aus eigener Anschauung bekannt ist und er als offenkundig ansieht. Für den Bereich der Tonwiedergabe ist auch das Sozialgericht zutreffend von der gestaltenden Tätigkeit eines (Ton-)Regisseurs ausgegangen.
Für ein gewisses Unternehmerrisiko auch ohne Kapitaleinsatz spricht, dass zur Überzeugung des Senats im Einzelnen Auftragsverhältnisse zwischen der Beigeladenen zu 2) und dem Kläger Werkverträge und nicht Dienstverträge sind. Der Kläger schuldet nicht (nur) die Leistungen seiner fachspezifischen und gestaltenden Dienste. Er schuldet vielmehr den tatsächlichen Erfolg der "Lieferung" des sendefähigen Materials.
Unter teleologischen Gesichtspunkten ist es notwendig, wenn dieser Versicherungspflichttatbestand auch auf Selbstständige angewandt wird, die (vertragliche) Beziehungen zu mehreren, rechtlich selbstständigen, aber iS des § 18 AktG unter einheitlicher Leitung zusammengefassten (Konzern)Unternehmen unterhalten. Steht der Selbstständige als Vertragspartner einer solchen (aktien)konzernrechtlich relevanten Verbindung rechtlich eigenständiger Unternehmen gegenüber, die durch eine die Interessen der einzelnen (zusammengefassten) Unternehmen überlagernde Willensbildung geprägt ist (vgl - beruhend auf dem gesetzgeberischen Gedanken, Einfluss auf den Prozess der Unternehmenskonzentration zu nehmen - zu Autonomieverlust und Abhängigkeit als zentralen Ansatzpunkten für das Recht der verbundenen Unternehmen - zB K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl 2002, § 17 II., S 491 ff; Emmerich/Habersack, Konzernrecht, 9. Aufl 2008, S 8 ff; Kraft/Kreutz, Gesellschaftsrecht, 11. Aufl 2000, S 66 f), so besteht letztlich im Kern eine Situation, wie sie der Gesetzgeber für die Einbeziehung von selbstständig Tätigen mit nur einem Auftraggeber in die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI zum Anlass genommen hat. Im Hinblick darauf, dass in einem Konzern iS von § 18 AktG wesentliche unternehmerische Leitungsfunktionen in zentralen Bereichen der unternehmerischen Tätigkeit, aber auch darüber hinaus einheitlich bzw koordiniert wahrgenommen werden, besteht für den Selbstständigen hier nämlich in ähnlicher Weise wie bei der Tätigkeit für nur ein einziges Unternehmen ein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis, das sich typischerweise in einem Schutzbedürfnis niederschlägt, an das § 2 S 1 Nr 9 SGB VI anknüpft.
Arbeitgeber ist nach der Definition in der Rechtsprechung derjenige, der einen anderen beschäftigt, zu dem der Beschäftigte also in persönlicher Abhängigkeit steht (vgl. § 7 SGB IV). Die Arbeitgebereigenschaft ist gekennzeichnet durch die Tragung des Unternehmerrisikos und der Lohn- und Gehaltszahlungspflicht. Es ist auch vom Kläger nicht bestritten worden, dass er Betriebsinhaber des Restaurants C. in der fraglichen Zeit war und dieses Lokal auf seine Rechnung geführt wurde. Er war daher Unternehmer und somit Arbeitgeber.
Dies gilt umso mehr, als nach seinem eigenen Vortrag die Beigeladene zu 4) mit seinem Wissen zumindest als geringfügig Beschäftigte eingestellt wurde, er für sie eine Arbeitserlaubnis beantragt , einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte und somit ihr gegenüber sowie nach außen als Arbeitgeber aufgetreten ist.
An seiner Arbeitgebereigenschaft ändert sich auch nichts durch die tatsächlich umfangreichere Beschäftigung von der Beigeladenen zu 4). Diese ist für den Betrieb des Klägers tätig geworden und wurde tatsächlich, wenn auch in nicht ausreichendem Umfange, von ihm entlohnt. Daher kann es nicht darauf ankommen, dass der Kläger behauptet, von dem Umfang des Beschäftigungsverhältnisses nichts gewusst zu haben. Der Kläger hat überdies seinen Bruder mit der Geschäftsführung beauftragt, so dass dieser als Erfüllungsgehilfe an seiner Stelle tätig wurde und ihn mit seinen Handlungen auch rechtlich verpflichten konnte. Die Handlungen seines Geschäftsführers muss er sich nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Das Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 4) ist tatsächlich durch die geleistete Arbeitszeit in mehr als geringfügigem Umfang zu Stande gekommen. Die Pflicht aus diesem Beschäftigungsverhältnis entsprechend dem Arbeitentgelt Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu leisten ist, unabhängig vom Willen der Beteiligten, mit Arbeitsaufnahme, kraft Gesetzes, entstanden und führt somit auch zur Verpflichtung des Klägers als Arbeitgeber die Beiträge zu bezahlen.
Soweit sein Geschäftsführer im Innenverhältnis gegen seine Anweisung - was weder vorgetragen noch bewiesen ist - oder in Überschreitung seiner Kompetenzen gehandelt hätte würde dies nicht die Verpflichtung des Klägers nach außen berühren, sondern führte lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bruder zu möglichen Schadenersatzansprüchen (vergleiche Seewald Kassler-Kommentar § 28e SGB V Rn. 15.) Im Verhältnis zur Sozialversicherung ist dies jedenfalls insoweit unbeachtlich, als der Arbeitgeber nach § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV für die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber den Versicherungsträgern haftet.
Soweit die Sozialversicherungsbeiträge zum Beispiel nach den §§ 249, bis 251 SGB V vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen zu tragen sind, kann dies nach
§ 28 g SGB IV vom Arbeitgeber nur durch den Abzug vom Arbeitentgelt geltend gemacht werden, auch dies eine Vorschrift, die nur das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft. Der Kläger hat somit den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einschließlich des Arbeitnehmeranteils zu tragen.
Die Beigeladenen zu 3), 4), 5) und 6) waren bei der Klägerin als gastspielverpflichtete Künstler tätig. Für die vertraglich geschuldeten Spielzeiten leistete die Klägerin die geschuldete Gage und führte - wie vertraglich vereinbart - für die Künstler Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ab.
Entgegen der Feststellungen des Sozialgerichts waren nach Auffassung des erkennenden Senats die Beigeladenen zu 3), 4), 5) und 6) gleichermaßen als gastspielverpflichtete Künstler in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Zutreffend hat das Sozialgericht Bayreuth ausgeführt, dass die Grundsätze zur Beurteilung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 1 SGB IV auf Künstler anzuwenden sind. Diese können sowohl abhängig beschäftigt als auch selbständig tätig sein. Der von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger erarbeitete Abgrenzungskatalog für die Unterscheidung einer selbständigen von einer freiberuflichen Tätigkeit von Künstlern beinhaltet wichtige Aspekte, die bei der Einzelfallentscheidung durchaus in Erwägung zu ziehen sind, jedoch sind die Gerichte hieran nicht gebunden. Unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien liegen hier bei den Beigeladenen zu 3), 4), 5) und 6) abhängige Beschäftigungsverhältnisse vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Tarifvertrag NV-Bühne AT auf die Beigeladenen zu 3) bis 6) anzuwenden ist.
Im vorliegenden Fall sind die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine abhängige Beschäftigung handelt. Dementsprechend wurden auch Sozialversicherungsbeiträge für die Künstler abgeführt. Die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse war offensichtlich von den Beteiligten als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis geplant, wie es sich auch aus den jeweiligen Gastspielverträgen ergibt. Auch die tatsächliche Ausführung der Gastspielverträge spricht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Alle beigeladenen Künstler waren nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen gleichermaßen verpflichtet, ihre Arbeitsleistung entsprechend den Vorgaben der Klägerin zu erbringen, sowohl hinsichtlich Zeit und Ort, als auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der künstlerischen Darbietung. Sie mussten sich auch außerhalb der konkret vorher vereinbarten Proben und Aufführungstermine für eventuelle Änderungen verfügbar halten. Letztlich ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Beigeladenen zu 3), 4), 5) und 6) in irgendeiner Weise die konkrete Vertragsgestaltung und die Rahmenbedingungen der Leistungserfüllung hätten mit bestimmen können. Dies alles wurde von der Klägerin vorgegeben. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sind auch die Lebensläufe der Beigeladenen zu 3) und 4) nicht geeignet, eine selbständige Tätigkeit im Rahmen der Gastspielverpflichtung zu begründen. Der Wunsch nach nur vorübergehenden Engagements an verschiedenen Bühnen spricht allein noch nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Insoweit war das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth aufzuheben.
Der Begriff des Auftraggebers ist im Sozialversicherungsrecht gesetzlich nicht definiert, es ist auch nicht ersichtlich, dass das Gesetz auf eine sonstige gesetzliche Definition habe zurückgreifen wollen. Zwar hatte der Gesetzgeber bei der Regelung der Versicherungspflicht der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen eine solche Definition aufstellen wollen. Danach sollte bei einer Neuregelung des Begriffs der nichtselbständigen Tätigkeit in § 7 SGB IV Auftraggeber jede natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit sein, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BT-Drs. 13/8942 S.4; s. auch Klattenhoff in Hauck-Haines, SGB VI § 2 Rdnr.41i). Diese Definition galt jedoch zum einen der Arbeitgebereigenschaft und wurde zum anderen nicht Gesetz. Die Regelung des Auftragsverhältnisses in § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trifft ersichtlich nicht auf die Geschäftstätigkeit des Klägers zu.
Es ist deshalb auf den allgemeinen Wortsinn, bezogen auf die konkrete Geschäftstätigkeit des Klägers zurückzugreifen. Hierbei sind als mögliche Auftraggeber sowohl der Franchise-Geber als auch die Kunden des Klägers in Betracht zu ziehen. Nachdem die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI u.a. erfordert, dass die selbständige Tätigkeit im Wesentlichen nur für den einen Auftraggeber ausgeübt wird, bedarf es keiner weiteren Ausführungen über das Verhältnis zum Franchise-Geber, wenn sich ergibt, dass es sich bei den Kunden des Klägers um Auftraggeber handelt und der Kläger nicht nur unwesentlich für sie tätig ist. Dies trifft zu.
Nach der vertraglichen und mangels anderer Hinweise auch tatsächlichen Gestaltung der Geschäftstätigkeit des Klägers schließt dieser mit einer Vielzahl von Kunden im eigenen Namen und nicht im Namen und auf Rechnung des Franchise-Gebers Verträge über Waren und Dienstleistungen ab. Dies gilt ausdrücklich auch im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und dem Franchise-Geber. Die Franchise-Gebühr und die Werbevergütung erreichen zusammen mit 13,5 % keinen Anteil an den Nettoeinnahmen, der die Annahme rechtfertigen würde, der Kläger sei zur Ablieferung seiner Entgelte verpflichtet und es verblieben ihm lediglich Erlösbestandteile, die einer Vergütung durch den Franchise-Geber gleichkämen. In einem solchen Fall läge im Übrigen eher die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nahe.
Der Kläger steht damit rechtlich und tatsächlich in eigenständigen Wirtschaftsbeziehungen zu einer Vielzahl von Kunden, von denen sein gewerblicher Erfolg wesentlich abhängig ist (vgl. hierzu BT-Drs. 14/45 S.20; 14/151 S.31).
Die Tätigkeit für die Kunden kann nicht als nur unwesentlich angesehen werden.
Hierfür ist nicht die numerische Gegenüberstellung der als Auftraggeber in Betracht kommenden Rechtspersonen entscheidend, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit (vgl. BT-Drs. 14/45 S.20). Für diese Bewertung kommen der anteilige Umfang der betreffenden Tätigkeit für den Auftraggeber und der Anteil der von diesen bezogenen Entgelte in Betracht (vgl. Klattenhoff, a.a.O., Rdnr.41a; LSG Saarland, Urteil vom 01.12.2005, Az.: L 1 RA 11/04; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2006 Az.: L 1 RA 105/04; Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger NZA 2000, S.190 ff.). Der Kläger ist zeitlich nicht für den Franchise-Geber tätig und bezieht von diesem keine Entgelte. Diese Bezüge bestehen allein zu seinen Kunden.
Da der Kläger demnach wesentlich nicht nur, wenn überhaupt, für seinen Franchise-Geber tätig ist, besteht auch keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI.