Freitag, 20. Januar 2012

mehrere Auftraggeber

immer wieder wird die Selbständigkeit eines Subunternehmers durch die Aussage unterstrichen "der hat aber auch andere Auftraggeber", oder neulich "die darf nicht mehr als 70 % für mich arbeiten". Falsch.
Die Frage, ob jemand mehrere Auftraggeber hat oder nicht kann ein Indiz gegen eine Beschäftigung sein. Allerdings ist es nicht Dreh- und Angelpunkt der Beurteilung. Erst recht kein Grund, der eine Beschäftigung per se ausschließt. Ich kann auch als selbständiger Anwalt nebenher Burger braten und bin dabei in die Burgerbraterei eingegliedert und dort beschäftigt. Obwohl ich jedes Jahr mehrere hundert Auftraggeber habe. 
Ich kann auch als Angestellter morgens im Pflegeheim die Frühschicht übernehmen, dann in der Schulkantine die Tabletts abräumen und abends in der Kneipe Gläser spülen (das Arbeitszeitgesetz vergessen wir)
Die Anzahl der Auftraggeber ist entscheidend für die Rentenversicherungspflicht eines Selbständigen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Diese Rentenversicherungspflicht setzt aber zunächst eine Selbständigkeit voraus. Daher kann die Anzahl der Auftraggeber ein Indiz sein, muss aber nicht.

Mittwoch, 18. Januar 2012

Familienhelfer

Die Rentenversicherung machte im vergangenen Jahr offensichtlich Jagd auf Familienhelfer. Familienhelfer sind sozialpädagogische Dienstleister und werden für Komunen und Sozialversicherungen als selbständige Honorarkräfte tätig.
Entgegen der tatsächlichen Rechtsprechung wird dabei nebulös auf angebliche Entscheidungen der Instanzgerichte verwiesen. Diese sollen entscheiden, dass es sich dabei um Beschäftigte handelt. Dem ist allerdings definitiv nicht so, es handelt sich eher um Wunschdenken.
Dazu z.B. das bayerische LSG.

Dienstag, 10. Januar 2012

Arbeitgeber geringfügig und schwarz Beschäftigter

Die Entscheidung des bayerischen LSG vom 13.01.2009 beschäftigt sich mit der Frage, ob Arbeitgebern das Handeln des Geschäftsführers zuzurechnen ist und wie mit angeblich gleichzeitiger Tätigkeit im Ausland umgegangen wird.

wesentlich:

Arbeitgeber ist nach der Definition in der Rechtsprechung derjenige, der einen anderen beschäftigt, zu dem der Beschäftigte also in persönlicher Abhängigkeit steht (vgl. § 7 SGB IV). Die Arbeitgebereigenschaft ist gekennzeichnet durch die Tragung des Unternehmerrisikos und der Lohn- und Gehaltszahlungspflicht. Es ist auch vom Kläger nicht bestritten worden, dass er Betriebsinhaber des Restaurants C. in der fraglichen Zeit war und dieses Lokal auf seine Rechnung geführt wurde. Er war daher Unternehmer und somit Arbeitgeber.
Dies gilt umso mehr, als nach seinem eigenen Vortrag die Beigeladene zu 4) mit seinem Wissen zumindest als geringfügig Beschäftigte eingestellt wurde, er für sie eine Arbeitserlaubnis beantragt , einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte und somit ihr gegenüber sowie nach außen als Arbeitgeber aufgetreten ist.
An seiner Arbeitgebereigenschaft ändert sich auch nichts durch die tatsächlich umfangreichere Beschäftigung von der Beigeladenen zu 4). Diese ist für den Betrieb des Klägers tätig geworden und wurde tatsächlich, wenn auch in nicht ausreichendem Umfange, von ihm entlohnt. Daher kann es nicht darauf ankommen, dass der Kläger behauptet, von dem Umfang des Beschäftigungsverhältnisses nichts gewusst zu haben. Der Kläger hat überdies seinen Bruder mit der Geschäftsführung beauftragt, so dass dieser als Erfüllungsgehilfe an seiner Stelle tätig wurde und ihn mit seinen Handlungen auch rechtlich verpflichten konnte. Die Handlungen seines Geschäftsführers muss er sich nach § 278 BGB zurechnen lassen.
Das Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 4) ist tatsächlich durch die geleistete Arbeitszeit in mehr als geringfügigem Umfang zu Stande gekommen. Die Pflicht aus diesem Beschäftigungsverhältnis entsprechend dem Arbeitentgelt Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu leisten ist, unabhängig vom Willen der Beteiligten, mit Arbeitsaufnahme, kraft Gesetzes, entstanden und führt somit auch zur Verpflichtung des Klägers als Arbeitgeber die Beiträge zu bezahlen.
Soweit sein Geschäftsführer im Innenverhältnis gegen seine Anweisung - was weder vorgetragen noch bewiesen ist - oder in Überschreitung seiner Kompetenzen gehandelt hätte würde dies nicht die Verpflichtung des Klägers nach außen berühren, sondern führte lediglich im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Bruder zu möglichen Schadenersatzansprüchen (vergleiche Seewald Kassler-Kommentar § 28e SGB V Rn. 15.) Im Verhältnis zur Sozialversicherung ist dies jedenfalls insoweit unbeachtlich, als der Arbeitgeber nach § 28e Abs. 1 S. 1 SGB IV für die Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge gegenüber den Versicherungsträgern haftet.
Soweit die Sozialversicherungsbeiträge zum Beispiel nach den §§ 249, bis 251 SGB V vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen zu tragen sind, kann dies nach
§ 28 g SGB IV vom Arbeitgeber nur durch den Abzug vom Arbeitentgelt geltend gemacht werden, auch dies eine Vorschrift, die nur das Innenverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betrifft. Der Kläger hat somit den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einschließlich des Arbeitnehmeranteils zu tragen.

Sonntag, 8. Januar 2012

Gastspiel - eher ungewöhnlich

beim Surfen nach Entscheidungen findet sich auch eine Entscheidung des bayerischen LSG vom 25. Juni 2010, wobei der Sachverhalt geradezu abenteuerlich anmutet. In den Gastspielverträgen war die Abführung von Steuern und Sozialversdicherungspflicht vereinbart. Abgestellt wurde zudem auf den Kriterienkatalog der Rentenversicherung zur Abgrenzung beschäftigter und selbständiger Künstler. Die Frage ob solo oder nicht spielte schon in erster Instanz eine Rolle. Für die 2. Instanz kam es wesentlich auf folgendes an:

Die Beigeladenen zu 3), 4), 5) und 6) waren bei der Klägerin als gastspielverpflichtete Künstler tätig. Für die vertraglich geschuldeten Spielzeiten leistete die Klägerin die geschuldete Gage und führte - wie vertraglich vereinbart - für die Künstler Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ab.
Entgegen der Feststellungen des Sozialgerichts waren nach Auffassung des erkennenden Senats die Beigeladenen zu 3), 4), 5) und 6) gleichermaßen als gastspielverpflichtete Künstler in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden. Zutreffend hat das Sozialgericht Bayreuth ausgeführt, dass die Grundsätze zur Beurteilung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 1 SGB IV auf Künstler anzuwenden sind. Diese können sowohl abhängig beschäftigt als auch selbständig tätig sein. Der von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger erarbeitete Abgrenzungskatalog für die Unterscheidung einer selbständigen von einer freiberuflichen Tätigkeit von Künstlern beinhaltet wichtige Aspekte, die bei der Einzelfallentscheidung durchaus in Erwägung zu ziehen sind, jedoch sind die Gerichte hieran nicht gebunden. Unter Zugrundelegung der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien liegen hier bei den Beigeladenen zu 3), 4), 5) und 6) abhängige Beschäftigungsverhältnisse vor. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Tarifvertrag NV-Bühne AT auf die Beigeladenen zu 3) bis 6) anzuwenden ist.
Im vorliegenden Fall sind die Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine abhängige Beschäftigung handelt. Dementsprechend wurden auch Sozialversicherungsbeiträge für die Künstler abgeführt. Die Ausgestaltung der Beschäftigungsverhältnisse war offensichtlich von den Beteiligten als ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis geplant, wie es sich auch aus den jeweiligen Gastspielverträgen ergibt. Auch die tatsächliche Ausführung der Gastspielverträge spricht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Alle beigeladenen Künstler waren nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen gleichermaßen verpflichtet, ihre Arbeitsleistung entsprechend den Vorgaben der Klägerin zu erbringen, sowohl hinsichtlich Zeit und Ort, als auch hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der künstlerischen Darbietung. Sie mussten sich auch außerhalb der konkret vorher vereinbarten Proben und Aufführungstermine für eventuelle Änderungen verfügbar halten. Letztlich ist auch nicht erkennbar, inwieweit die Beigeladenen zu 3), 4), 5) und 6) in irgendeiner Weise die konkrete Vertragsgestaltung und die Rahmenbedingungen der Leistungserfüllung hätten mit bestimmen können. Dies alles wurde von der Klägerin vorgegeben. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sind auch die Lebensläufe der Beigeladenen zu 3) und 4) nicht geeignet, eine selbständige Tätigkeit im Rahmen der Gastspielverpflichtung zu begründen. Der Wunsch nach nur vorübergehenden Engagements an verschiedenen Bühnen spricht allein noch nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Insoweit war das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth aufzuheben.

Mittwoch, 4. Januar 2012

Franchisenehmer

Selbständige mit einem Auftraggeber sind rentenversicherungspflichtig, sofern sie keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Das bayerische LSG hat in seiner Entscheidung vom 17.10.2006 zu der Frage Stellung genommen, ob Franchisenehmer per se nur einen Auftraggeber (den Franchisegeber) haben oder ob sie für eine Vielzahl von Auftragnehmern tätig sind.

Das LSG hat dabei in dem Franchisegeber gerade nicht den Auftraggeber gesehen:
Der Begriff des Auftraggebers ist im Sozialversicherungsrecht gesetzlich nicht definiert, es ist auch nicht ersichtlich, dass das Gesetz auf eine sonstige gesetzliche Definition habe zurückgreifen wollen. Zwar hatte der Gesetzgeber bei der Regelung der Versicherungspflicht der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen eine solche Definition aufstellen wollen. Danach sollte bei einer Neuregelung des Begriffs der nichtselbständigen Tätigkeit in § 7 SGB IV Auftraggeber jede natürliche oder juristische Person oder Personengesamtheit sein, die im Wege eines Auftrags oder in sonstiger Weise eine andere Person mit einer Tätigkeit betraut, sie ihr vermittelt oder ihr Vermarktung oder Verkauf von Produkten nach einem bestimmten Organisations- und Marketingkonzept überlässt (BT-Drs. 13/8942 S.4; s. auch Klattenhoff in Hauck-Haines, SGB VI § 2 Rdnr.41i). Diese Definition galt jedoch zum einen der Arbeitgebereigenschaft und wurde zum anderen nicht Gesetz. Die Regelung des Auftragsverhältnisses in § 662 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) trifft ersichtlich nicht auf die Geschäftstätigkeit des Klägers zu.

Es ist deshalb auf den allgemeinen Wortsinn, bezogen auf die konkrete Geschäftstätigkeit des Klägers zurückzugreifen. Hierbei sind als mögliche Auftraggeber sowohl der Franchise-Geber als auch die Kunden des Klägers in Betracht zu ziehen. Nachdem die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI u.a. erfordert, dass die selbständige Tätigkeit im Wesentlichen nur für den einen Auftraggeber ausgeübt wird, bedarf es keiner weiteren Ausführungen über das Verhältnis zum Franchise-Geber, wenn sich ergibt, dass es sich bei den Kunden des Klägers um Auftraggeber handelt und der Kläger nicht nur unwesentlich für sie tätig ist. Dies trifft zu.

Nach der vertraglichen und mangels anderer Hinweise auch tatsächlichen Gestaltung der Geschäftstätigkeit des Klägers schließt dieser mit einer Vielzahl von Kunden im eigenen Namen und nicht im Namen und auf Rechnung des Franchise-Gebers Verträge über Waren und Dienstleistungen ab. Dies gilt ausdrücklich auch im Innenverhältnis zwischen dem Kläger und dem Franchise-Geber. Die Franchise-Gebühr und die Werbevergütung erreichen zusammen mit 13,5 % keinen Anteil an den Nettoeinnahmen, der die Annahme rechtfertigen würde, der Kläger sei zur Ablieferung seiner Entgelte verpflichtet und es verblieben ihm lediglich Erlösbestandteile, die einer Vergütung durch den Franchise-Geber gleichkämen. In einem solchen Fall läge im Übrigen eher die Annahme einer abhängigen Beschäftigung nahe.

Der Kläger steht damit rechtlich und tatsächlich in eigenständigen Wirtschaftsbeziehungen zu einer Vielzahl von Kunden, von denen sein gewerblicher Erfolg wesentlich abhängig ist (vgl. hierzu BT-Drs. 14/45 S.20; 14/151 S.31).

Die Tätigkeit für die Kunden kann nicht als nur unwesentlich angesehen werden.

Hierfür ist nicht die numerische Gegenüberstellung der als Auftraggeber in Betracht kommenden Rechtspersonen entscheidend, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit (vgl. BT-Drs. 14/45 S.20). Für diese Bewertung kommen der anteilige Umfang der betreffenden Tätigkeit für den Auftraggeber und der Anteil der von diesen bezogenen Entgelte in Betracht (vgl. Klattenhoff, a.a.O., Rdnr.41a; LSG Saarland, Urteil vom 01.12.2005, Az.: L 1 RA 11/04; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2006 Az.: L 1 RA 105/04; Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger NZA 2000, S.190 ff.). Der Kläger ist zeitlich nicht für den Franchise-Geber tätig und bezieht von diesem keine Entgelte. Diese Bezüge bestehen allein zu seinen Kunden.

Da der Kläger demnach wesentlich nicht nur, wenn überhaupt, für seinen Franchise-Geber tätig ist, besteht auch keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr.9 SGB VI.

§ 7a SGB IV

(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Absatz 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund.
(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt.
(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.
(5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert die Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung begründen, wenn diese die Vermutung widerlegen wollen.
(6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.
(7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

Dienstag, 3. Januar 2012

§ 7 SGB IV

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.

Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Inland werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.
(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.
(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.
(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Inanspruchnahme von Pflegezeit im Sinne des § 3 des Pflegezeitgesetzes.