selbst und ständig oder Arbeitnehmer - Beschäftigte, Geschäftsführer, Beiträge und Pflichten, Auftraggeber und Auftragnehmer von Rainer Göhle, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
Mittwoch, 25. April 2012
Aufschiebende Wirkung
Das LSG Hamburg hat entschieden, dass die aufschiebende Wirkung gegen Statusentscheidungen nur im Falle des Verfahrens nach § 7a SGB IV gilt, nicht aber in Verfahren nach § 7 SGB IV. Der Unterschied soll wohl darin liegen, dass es für Feststellungen der Rentenversicherer keine aufschiebende Wirkung gibt, für "eigene" Verfahren dagegen schon. Einem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 SGG hatte das LSG gleichfalls eine Abfuhtr erteilt. Sollte das Urteil Schule machen, dürften "Anträge auf Aussetzung der Vollziehung" zukünftig schwieriger werden.
Labels:
7a,
SGB IV,
Sozialgericht
Standort:
München, Deutschland
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