Befreiungsmöglichkeiten gibt es, allerdings wirkt die Befreiung nicht automatisch und auch wenig rückwirkend:
Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
Oder anders: für Selbständige mit nur einem Auftraggeber, die unter 58 sind, ist eine Befreiung nach drei Jahren sinnlos, denn rückwirkend auf den Beginn der Tätigkeit geht nun nichts mehr.
Regelungen zu geringeren Beiträgen in den ersten drei Jahren und in schlechten Zeiten enthält das Rentenrecht in § 165 SGB VI.
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