Dienstag, 27. November 2012

gestalten Sie das Programm?

zu den freien, wirklich freien in Rundfunk und Fernsehen kristallisierte sich als wesentlicher Punkt die Frage der Programmgestaltung heraus. Dies wurde von der Rechtsprechung der BVerfG abgeleitet, die dem Rundfunk große Freiheiten gegenüber jenen Mitarbeitern einräumt, die das Programm gestalten, BVerfG, Beschluss vom 13.01.1982, 1 BvR 848/77 (über vier (!) Jahre Verfahrensdauer). 

Hauptsächlich betrifft dies Regisseure, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftler und Künstler, deren Tätigkeit dadurch gekennzeichnet ist, dass sie typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen und anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen. Bei diesen Rundfunkmitarbeitern steht der Einfluss auf den gedanklichen Inhalt der einzelnen Sendungen im Vordergrund im Sinne einer journalistisch-schöpferischen und künstlerischen Tätigkeit. Nicht zu den Programm gestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben. 

Das ist schon eine Weile her. Freiheit bedeutete hier, dass man schneller entlassen werden kann.

Auf andere Bereiche des Wirtschaftslebens übertragen könnte man sagen: wer wesentlich mitbestimmt wie das Produkt aussieht, ist selbständig, wer das nicht kann eben nicht. Das macht insofern Sinn als dies einer Art Weisungsfreiheit entspricht. Wegen der Rundfunkfreiheit nicht direkt übertragbar, aber die spielt ehrlich gesagt keine so große Rolle für den Status des Auftragnehmers.

als neuere Rechtsprechung: 

SG Berlin: Urteil vom 14.06.2012 - S 210 KR 536/09

ein Realisator ist programmgestaltend tätig

LSG Bayern: Urteil vom 08.11.2011 - L 5 R 858/09

 Die Tätigkeit eines Cutters/Editors kann sowohl selbstständig als auch in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden. Überwiegt die schöpferische Leistung, spricht dies für eine selbstständige Tätigkeit.


LAG Berlin-Brandenburg 08.02.2012 15 Sa 2287/11

1. Eine Cutterin, die überwiegend für ein regionales Nachrichtenmagazin beschäftigt wird, ist nicht programmgestaltend tätig.
2. Der Umstand, dass der Dienstplan erst aufgestellt wird, nachdem telefonisch die Dienstbereitschaft abgefragt wurde, steht der Annahme der Arbeitnehmereigenschaft nicht entgegen.


LAG Düsseldorf 04.05.2011 - 7 Sa 70/11

Eine Tourleiterin ist keine programmgestaltende Mitarbeiterin, die mit ihren individuellen Leistungen das künstlerische Konzept dem Publikum gegenüber repräsentiert.

 BAG: Urteil vom 20.05.2009 - 5 AZR 31/08

1. Die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe eines Programmverlaufs wirkt bei programmgestaltenden Mitarbeitern nicht statusbegründend.

 2. Auch die Anwesenheit zu feststehenden Zeiten vor und nach der Sendung schließt ein freies Mitarbeiterverhältnis regelmäßig nicht aus. Das gilt ebenso für die notwendige Teilnahme an zeitlich festgelegten Redaktionskonferenzen.

3. Durch die Prüfung der Richtigkeit von Beiträgen nimmt eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt die ihr obliegenden Pflichten und zugleich das ihr als Dienst- oder Auftraggeberin zustehende Rügerecht wahr. Mit einer Kontrolle der Qualität seiner Arbeit muss auch der freie Mitarbeiter rechnen.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen