Montag, 3. Juni 2013

selbständige Lehrerin

als Berater fragt man sich ja oft: wie beraten? und das dann bitte auch mit sicher. 

In Vorbereitung eines Verfahrens zum Thema Tontechniker - ein gewonnenes Verfahren, ein Anerkenntnis, nur Hartnäckigkeit, surfe ich wieder und finde: die selbständige Lehrerin. Hier in der Ausprägung erst schön selbständig und am Ende lieber doch versichert werden. Kennt man - vor allem wegen der Rentenversicherungspflicht bei selbständigen Lehrern. Selber zahlen ist doofer als zahlen lassen. 

In derartigen Konstellationen kann man wetten und viel Geld verlieren. Schlagwort: Unternehmerrisiko. Da kann jeder Richter munter schreiben und schwups ist es weg. Das Risiko. Oder die Chancen. Oder eben wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im März 2013:

Die vorstehend aufgezeigten für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umstände überwiegen im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung. Letztlich zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass die Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, wie es auch vorliegend mündlich vereinbart worden ist, nach der Rechtsprechung des BSG nur dann für Selbständigkeit spricht, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchance gegenübersteht. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbständigkeit (vgl. – bezogen auf eine verwaltungsberatende Tätigkeit – BSG, U.v. 25. Januar 2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329; vgl. aber auch BSG, U.v. 12. Februar 2004, aaO: Das LSG hat es zutreffend als Indiz für selbständige Tätigkeit und gegen das Vorliegen abhängiger Beschäftigung angesehen, dass die Klägerin nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt wird, sie ausgefallene Unterrichtsstunden nachholen muss und sie ein zusätzliches Honorar für die Teilnahme an Konferenzen erhält.). Da damit im vorliegenden Fall angesichts des fest vereinbarten Unterrichtsstundenhonorars keine höheren Verdienstchancen verbunden waren, beinhaltete die Überbürdung des genannten Risikos auf die Klägerin keinen für ihre Selbständigkeit sprechenden Umstand, er war andererseits aber auch nicht geeignet, die vorstehend erläuterten für ihre Selbständigkeit sprechenden und in der Gesamtbewertung überwiegenden Gesichtspunkte zu entkräften.

Verstanden? Nein? Ganz einfach: viele Gründe sprechen dafür. Ein wesentlicher Punkt dagegen. Der ist zwar wesentlich, aber auch wieder nicht so wesentlich. Aber es ist schön, dass dies in der Entscheidung diskutiert wurde.

Es gibt fliegende Fische, die im wesentlichen Fische sind, weil die fischige Eigenschaft überwiegt - z.B. Würmer essen, nass sein. Vögel können auch fliegen. Zum Beispiel Amseln. Die Eigenschaft fliegen zu können überwiegt allerdings nicht so stark, dass daraus automatisch geschlossen werden kann, dass Amseln keine Fische sind. Vielleicht habe ich mich jetzt logisch verflogen. 

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen