Freitag, 20. Januar 2012

mehrere Auftraggeber

immer wieder wird die Selbständigkeit eines Subunternehmers durch die Aussage unterstrichen "der hat aber auch andere Auftraggeber", oder neulich "die darf nicht mehr als 70 % für mich arbeiten". Falsch.
Die Frage, ob jemand mehrere Auftraggeber hat oder nicht kann ein Indiz gegen eine Beschäftigung sein. Allerdings ist es nicht Dreh- und Angelpunkt der Beurteilung. Erst recht kein Grund, der eine Beschäftigung per se ausschließt. Ich kann auch als selbständiger Anwalt nebenher Burger braten und bin dabei in die Burgerbraterei eingegliedert und dort beschäftigt. Obwohl ich jedes Jahr mehrere hundert Auftraggeber habe. 
Ich kann auch als Angestellter morgens im Pflegeheim die Frühschicht übernehmen, dann in der Schulkantine die Tabletts abräumen und abends in der Kneipe Gläser spülen (das Arbeitszeitgesetz vergessen wir)
Die Anzahl der Auftraggeber ist entscheidend für die Rentenversicherungspflicht eines Selbständigen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI. Diese Rentenversicherungspflicht setzt aber zunächst eine Selbständigkeit voraus. Daher kann die Anzahl der Auftraggeber ein Indiz sein, muss aber nicht.

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