Donnerstag, 13. Februar 2014

Missverständnisse aus dem Internet



Auch zur Scheinselbständigkeit gibt es erhebliche Informationstücken. "das hab ich aus dem Internet" heißt leider nur, dass es irgendwer irgendwann irgendwie geschrieben hat. 

Die Gesetzeslage hat sich seit 1998 mehrfach verändert. Die betrifft nicht nur die Veränderung der Indizien in § 7 SGB, sondern dummerweise gerade die beitragsrechtlichen Regelungen der Paragraphen 7b und 7c SGB IV. Früher ging es um Beiträge:



§ 7b  Beitragsrückstände

Stellt ein Versicherungsträger außerhalb des Verfahrens nach § 7a fest, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
  • 1.zustimmt,
  • 2.für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht, und
  • 3.er oder sein Arbeitgeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen ist.

 § 7c  Übergangsregelung für Beitragsrückstände
1Bestehen Zweifel, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, und ist ein Antrag auf Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt, bis zum 30. Juni 2000 gestellt worden, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund ein, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt; § 7a Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn
  • 1.im Zeitpunkt der Antragstellung die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger bereits eine Entscheidung, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, getroffen oder ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hatte, oder
  • 2.der Arbeitgeber seine Pflichten nach dem Dritten Abschnitt bis zu der Entscheidung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht erfüllt hat.

 
Heute beinhaltet diese Regelungen heute die Wertguthaben. Daher Vorsicht an alle, die das Thema anno 2006 oder noch früher für alle Zeiten aufgearbeitet haben.

Was bleibt? 7a SGB IV. Wie lange das Verfahren bis zur Verkündung der Entscheidung dauert, steht dort nicht.

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