Freitag, 14. Februar 2014

mal eben so Beiträge nachfordern

geht doch nicht so locker wie manche Rentenversicherung das so meint. In einer Entscheidung des bayerischen LSG wird die Rentenversicherung darauf verwiesen, dass es ohne Aufhebung nicht geht. Bescheid ist Bescheid. Rentenversicherung fordern gerne mit der lockeren Ansage "unsere Prüfung hat ergeben..." Geld nach ohne einen Aufhebungsbescheid zu erlassen. SGB X ist auch lästig, da stehen dann wieder so Dinge von Ermessen, das stört.
Es wäre damit erforderlich gewesen, den bestandskräftigen Erstbescheid vom 03.03.2005 vor Erlass der strittigen Entscheidung aufzuheben nach § 45 SGB X. Zur anderslautenden Auffassung der Beklagten, dass eine Nachveranlagung jederzeit möglich sei und § 45 SGB X keine Anwendung fände, hat das BSG im Urteil vom 12.02.1992 - 10 RAr 6/90 unter Rn 18 (zitiert nach Juris) entschieden: Der Gesetzgeber hat in § 45 Abs. 2 SGB X eine grundsätzliche Abwägung getroffen zwischen dem Rechtsstaatsprinzip einerseits und dem Vertrauensschutz des Beitragsschuldners (oder Berechtigten) andererseits. Dieser Widerstreit, der im Falle der Änderung einer rechtskräftigen Beitragsprüfung immer entsteht, würde bei der Verfolgung der Auffassung der Beklagten nicht ausgetragen. Mehr noch: es würde die ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers in § 45 Abs. 2 SGB X übergangen, die nur für den Fall getroffen ist, dass eine rechtswidrige zu geringe Heranziehung vorliegt, die entweder auf Täuschung, auf vorsätzlich falschen Angaben oder aufgrund Fahrlässigkeit beruhen muss. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass Verwaltungsakte, in denen zu geringe Belastungen eines Verpflichteten entstehen, ausschließlich auf dem Weg über § 45 SGB X zu berichtigen sind. Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, ist eine Entscheidung der Beklagten, diesen Bescheid vom 03.03.2005 nachträglich zu beseitigen, weder ersichtlich noch auf anderem Wege in der streitgegenständlichen Entscheidung zu finden. Diesen Feststellungen des Sozialgerichts schließt sich der Senat in Übernahme an, § 153 Abs. 2 SGG.

3. Die Beklagte hat den Bescheid vom 03.03.2005 auch nicht widerrufen. Zudem ist die im Bescheid vom 03.03.2005 nur im Einleitungssatz vor dem Tenor enthaltene Formulierung " ... hat in den geprüften Fällen folgende Feststellungen ergeben" kein hinreichend bestimmter und auch nicht hinreichend bestimmbarer Widerrufsvorbehalt iSd § 32 Abs. 2 Nr. 3 IVm § 33 SGB X. Entsprechende Anhaltspunkte sind auch den übrigen Angaben der Beteiligten im Verfahren nicht zu entnehmen; sie sind auch nicht anderweitig erkennbar.
Richtig unterhaltsam wird es, wenn die eine Rentenversicherung den Bescheid erlässt und eine andere bei der erneuten späteren Prüfung zu einem anderen Ergebnis kommt. Wer hebt dann auf? Das ist aber nicht mein Problem. 



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