Donnerstag, 6. Februar 2014

wenn man für seine selbständigen Fahrer über 100.000 Euro nachzahlt

ist das schmerzhaft. Das bayerische LSG hatte in dem Eilverfahren L 5 R 911/13 B ER am 13. Januar zu entscheiden, ob ein Beitragsbescheid offensichtlich unrichtig ist und lehnte dies ab:

für eine abhängige Beschäftigung folgende gewichtige Tatsachen:
- Der Antragsteller hat den Fahrern die erforderlichen Fahrzeuge zur Verfügung gestellt.
- Die Fahrer sind für Kundenaufträge des Antragstellers tätig geworden. Sie sind nach außen hin jedenfalls in diesem Zusammenhang nicht als Selbständige aufgetreten.
- Die Fahrer haben keine eigenen Betriebsstätten unterhalten.
Demgegenüber sind zwar auch Elemente zu erkennen, die für eine Selbständigkeit der Fahrer sprechen, wie der Antragsteller zu Recht geltend macht. Diese sind:
- das nur fallweise Tätigwerden der Fahrer,
- die Vergütung aufgrund Rechnungstellung,
- das Fehlen eines Anspruchs auf Lohnfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfalle und
- die Anmeldung eines eigenen Gewerbes.
Diese Gesichtspunkte treten jedoch im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hinter den erstgenannten Merkmalen der abhängigen Beschäftigung zurück.

Der Senat stellt weiter darauf, dass ein eigenes Fahrzeug als betriebsnotwendig angesehen wird. Daraus kann man umgekehrt ableiten, dass es für das Unternehmerrisiko darauf ankommt, dass die betriebsnotwendigen Betriebsmittel vorhanden sein müssen. 

Für Meisterspachtler bedeutet dies: Spachtel, Spachtelmasse, Einer, Wasser. Oder?

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